Was tun bei Kündigung?
Als Anwälte für Arbeitsrecht Hamburg sind wir Ihnen als Arbeitnehmer gerne behilflich und stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wir haben schon viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtlich wie außergerichtlich anwaltlich vertreten.
In vielen Fällen davon ging es den Arbeitnehmern darum, einen finanziellen Ausgleich – eine sog. Abfindung – von Ihrem Arbeitgeber für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu bekommen. In anderen Fällen wollten die Arbeitnehmer ihren alten Arbeitsplatz behalten. Egal, ob Sie sich nun den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder die Zahlung einer Abfindung wünschen, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kündigungsschutz – Anwalt Arbeitsrecht Hamburg
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung bekommen haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg wenden. Zunächst ist die Aufregung über eine Kündigung verständlicherweise erst einmal groß. Sie sollten gleichwohl Ruhe bewahren und möglichst schnell handeln.
Der Grund für die Eile ist, dass Sie normalerweise nur 3 Wochen Zeit ab dem Zugang der Kündigung haben, wenn Sie gegen die Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage einlegen möchten.
Die Kündigungsschutzklage wird bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt. An sich ist die Klage darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Das bedeutet, dass – wenn Sie die Klage gewinnen – Sie ihren Arbeitsplatz behalten dürfen.
Sollten Sie schon aber vielleicht gar kein Interesse mehr daran haben, an Ihre Arbeitsstelle zurückzukehren, dann gibt es häufig die Möglichkeit im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung für Sie mit dem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auszuhandeln. Was die Höhe der Abfindung anbelangt, so sind dabei unterschiedliche Punkte entscheidend, etwa, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gerne kann ein Anwalt für Arbeitsrecht eine Schätzung für Sie vornehmen, wie hoch eine solche Abfindung in Ihrem konkreten Fall ausfallen könnte.
In manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen sog. Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen. Etwa wenn der Betriebsrat einer Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat oder aber wenn Sie den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewonnen haben, kann Ihnen dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zustehen.
Gerne helfen wir – die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft – Ihnen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen oder Fragen zu diesem Thema haben.