In dem Fall des LAG ging es um eine Arbeitnehmerin, die ihre Hündin (weiter) mit zur Arbeit bringen wollte.
Der Arbeitgeber betreibt Spielhallen, in denen auch Snacks und Getränke angeboten werden. Die Arbeitnehmerin ist seit dem Jahre 2013 als Spielhallenaufsicht bei ihrem Arbeitgeber tätig. Nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenausschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten.
Die Arbeitnehmerin schloss im Jahre 2019 einen sog. Tierüberlassungsschutzvertrag mit einem Verein. Seitdem brachte sie stets ihre Hündin mit zu ihrer Arbeit. Dabei wurde ihr von unterschiedlichen Vorgesetzten im Laufe der Jahre nicht untersagt, die Hündin mitzubringen.
Doch dann passierte es im Jahre 2025 doch: Ein Vorgesetzter schrieb der Arbeitnehmerin und forderte sie – unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung – auf, sie solle zukünftig ihre Hündin nicht mehr zur Arbeit mitbringen.
Die Arbeitnehmerin wandte sich hiergegen mit einer sog. einstweiligen Verfügung zunächst an das Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Gericht sollte dem Arbeitgeber aufgeben, dass er die Mitnahme der Hündin während der Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin dulden solle. Zur Begründung führte die Arbeitnehmerin die jahrelange gelebte betriebliche Praxis an. Sie meinte vor diesem Hintergrund habe der Arbeitgeber sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie sei darauf angewiesen, da es keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten gebe.
Das Arbeitsgericht teilte die Auffassung der Arbeitnehmerin aber nicht. Die Hinnahme von Vorgesetzten – ohne dass dargetan sei, dass diese überhaupt zur Vertragsänderung berechtigt seien – dürfte nicht genügen. Ein Verfügungsanspruch sei angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung zweifelhaft, jedenfalls fehle es an einer Dringlichkeit. Die Arbeitnehmerin habe nämlich nicht dargelegt, warum ihr nahestehende Personen – oder eine gewerbliche Betreuung – ihre Hündin nicht betreuen könnten.
Nachdem die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht gescheitert war, wandte sie sich an das LAG Düsseldorf. Doch auch das LAG wollte der Auffassung der Arbeitnehmerin nicht folgen.
Die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber schlossen nun vor dem LAG einen Vergleich: Noch bis zum 31.05. darf die Arbeitnehmerin die Hündin mit zur Arbeit bringen. Danach ist dies nur noch erlaubt, wenn es die Geschäftsführung ausdrücklich erlaubt.