Ein Mann wurde aufgrund der Äußerung einer „vulgären Kritik“ gekündigt.
Der Arbeitnehmer arbeitete seit ca. 4 Jahren in dem Betrieb, genauer: in Dauernachtschicht im Verteilzentrum einer Handelsgruppe. Außerdem wurde er bereits zweimal abgemahnt. Einmal wegen Verlassen des Arbeitsplatzes und das zweite Mal wegen Beleidigung einer Vorgesetzten.
Im August 2024 kam es abermals zu einem Streit mit einer neuen Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, Anweisungen seiner Vorgesetzen nicht wahrgenommen und stattdessen erwidert zu haben, diese habe ihm nichts zu sagen und er sei zudem noch ein Kind. Nachdem die Vorgesetzte ihn angewiesen habe die Werkshalle zu verlassen, habe der Arbeitnehmer mit einer Beleidigung auf Türkisch, sinngemäß „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“ reargiert.
Der Arbeitnehmer behauptete, dass er aufgrund der arbeitsbedingten Lautstärke in der Halle missverstanden worden sei und in Wahrheit auf Türkisch „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“ geäußert habe. Sinngemäß übersetzt bedeutete dieser Ausdruck, so schilderte er weiter, dass auf der Schicht zu viel Druck ausgeübt werde.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte zwar in erster Insanz noch keinen Erfolg, anders aber sah es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Dies war zwar insbesondere nach zwei Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Ansicht, der Arbeitnehmer habe durchaus die türkische Aussage „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“ verwendet, dies allerdings nicht als herabwürdigende Beleidigung gemeint. Laut LAG sei dies in diesem konkreten Kontext in vulgärer Art und Weise geäußerte Kritik, welche nicht auf die persönliche Ebene der Vorgesetzten, sondern vielmehr auf die Schichtführung als solche abgezielt habe.
Im Ergebnis hielt das LAG die ordentliche Kündigung dementsprechend für unverhältnismäßig.
