
Die Arbeitgberin ist ein Unternehmen, welches ihren Kunden die Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants nach Hause anbietet. Sie stellt dafür eine Plattform zur Verfügung, die Restaurants mit potentiellen Kunden verbindet und Kunden die Bestellung von Essen bei den Restaurants ermöglicht.
Die Beschäftigten in dem Unternehmen, welches in vielen verschiedenen Städten tätig ist, fragten sich, wo sie einen Betriebsrat wählen können. In manchen Städten gibt es Mitarbeiter, welche mit Verwaltungs- oder Backoffice-Tätigkeiten betraut sind. In anderen Städten hingegenwerden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die hauptsächlich per App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. Dies war etwa in den Städten Braunschweig, Bremen und Kiel der Fall (sog. „Remote Cities“).
Als in diesen Remote Cities dann in 2022/2023 Betriebsratswahlen stattfanden, wollte die Arbeitgeberin dagegen vorgehen. SIe fechtete Betriebsratswahlen an. Die Sache landete bei Gericht.
Nun hat das BAG hierüber unter Bezugnahme auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entschieden:
Gemäß § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben gewählt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S.1 BetrVG können dabei auch selbständige Betriebsteile als Betirebe gelten. Es gilt: Eine organisatorische Einheit ist dann ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen ANgelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Bei Betriebsteilen genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
Dies alles soll auch dann gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital über eine App gesteuert werden.
Demnach handelte es sich bei den Remote-Cities nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Es fehlt dort an einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit.
