Equal Pay – „Sprechen Sie über Geld!“


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren, bei dem es um die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei der Bezahlung ging (Urteil des BAG vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24).

Eine Arbeitnehmerin klagt wegen Ungleichbehandlung bei der Gehaltszahlung. Sie ist Abteilungsleiterin bei Daimler und seit 15 Jahren in dem Unternehmen tätig. Nach einer Elternzeit erfuhr sie das Gehalt eines Kollegen und stellte fest, dass sie deutlich schlechter verdiente.

Auf ihre Klage hin sprach ihr das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart (Urt. v. 01.10.2024 Az.: 2 Sa 14/24) zwar eine Entschädigung in Höhe von 130.000 Euro für vier Jahre zu, welche sich allerdings am Median (Mittelwert) der Gehälter der männlichen Abteilungsleiter orientierte.

Die Vertreterin der Arbeitnehmerin betonte, dass Frauen hinsichtlich der Gleichbehandlung bei der Bezahlung und dessen Vergleichbarkeit lediglich einen männlichen Kollegen zum Vergleich finden müssten, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichte und besonders gut bezahlt werde. Der Arbeitgeber müsse dann wiederum nachweisen, wieso eine Gleichbehandlung nicht gegeben sei. Die Gegenseite lenkte daraufhin ein, dass eine leistungsorientiere Bezahlung durch „Equal-Pay“ nicht verhindert werden dürfe. Dies sei bei der klagenden Arbeitnehmerin der Fall, da sie im Vergleich mit dem von ihr angeführten Kollegen „nicht so gut performt habe“.

Das BAG orientierte sich, anders der neue Ansatz des LAG Stuttgart nicht am Median der Gehälter der männlichen Kollegen und hielt an der bisherigen Rechtsprechung fest. Das BAG betonte, dass es für eine Klageerhebung in diesem Rahmen ausreiche, einen männlichen Kollegen zu finden der gleichwertige Arbeit leiste und besser bezahlt werde. Allerdings sprach das Gericht der Frau zwar zunächst nicht die geforderten 420.000 Euro zu, sondern verwies den Fall zurück an das LAG, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung darzulegen. Wenn der Arbeitgeber nämlich beweisen könne, dass es sachliche Gründe für vorliegende Ungleichbehandlung bestehen, könne er die Vermutung der Diskriminierung ausräumen.

Die Anwältin der Arbeitnehmerin riet insofern nicht ohne Grund am Ende des Verhandlungstags allen Frauen: „Fragen Sie Ihre Kollegen, wieviel sie verdienen. Sprechen Sie über Geld!“ In diesem Zusammenhang ist nämlich wichtig zu wissen: Es gibt nach dem Entgeldtransparenzgesetz (EntgTranspG) keinen Anspruch, das konkrete Gehalt eines Kollegen in Erfahrung zu bringen – lediglich die Mittelwerte der Gehälter der Beschäftigten.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!