
Arbeitgeber war eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta (und Konzernzentrale in Irland). Die Fluggesellschaft führte viele Flüge zwischen verschiedenen Flughäfen in europäischen Staaten durch.
Unter anderem bestand ein Stationierungsort (eine sog. „Base“) auch am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER). Dort waren ungefähr 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte. Ein Tarifvertrag existierte nicht.
Am Flughafen BER hielt der Arbeitgeber ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal begann und beendete seine Arbeit vor Ort beim Flugzeug. Auch sog. Briefing und De-Briefing findet vor Ort statt.
Jedoch wurden Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen und Versetzungen in Malta oder Irland durch das dort ansässige Leitungspersonal getroffen.
Für den Standort am BER sind ein sog. Base Captain (für Beschäftigte im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für Kabinenpersonal) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch genauer beschrieben werden.
Die Arbeitnehmer am Standort Berlin wollten nun gerne einen Betriebsrat vor Ort wählen. Dies gefiel dem Arbeitgeber nicht. Er leitete ein gerichtliches Verfahren ein, auf Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisation ist und daher auch kein Betriebsrat gewählt werden durfte. Nach Auffassung des Arbeitgebers konnte ein inländischer Betriesteil nur dann als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei.
Das Arbeitsgericht Cottbus und später auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten den entsprechenden Antrag des Arbeitgebers abgewiesen.
Der Arbeitgeber wandte sich daher mit einer Rechtsbeschwerde an das BAG.
Das BAG hat nun jedoch ebenfalls gegen den Arbeitgeber entschieden. Das BAG begründete dies damit, dass als Betriebe gemäß § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile gelten, welche räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt nach dem BAG, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Dies verstößt nicht gegen das sog. Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das BAG bestätigte das LAG, welches angenommen hatte, dass das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischger Selbständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb angenommen hatte.
