Kann eine Kündigung trotz (unwesentlichen) Fehlern bei einer Massenentlassungsanzeige wirksam sein?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren, welche sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige (Urteil des BAG vom 25.06.2026, Az: 6 AZR 7/26).

Massenentlassungsanzeige

Der Arbeitgeber war ein Unternehmen im Bereich Schlüsselherstellung und Maschinenbau. Der Arbeitnehmer war in dem Unternehmen seit dem Jahre 2016 beschäftigt.

Im November 2024 wurde der Arbeitgeber insolvent und ein Insolvenzverwalter wurde bestellt.

Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat des Unternehmens über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer.

Im Februar 2025 wurde ein sog. Ineressensausgleich abgeschlossen. Danach erstattete der Insolvenzverwalter bei der Bundesagentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige. In der Massenentlassungsanzeige machte der Insolvenzverwalter dabei einen Fehler: Er teilte mit, dass er 34 Entlassungen beabsichtige. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen.

Nach dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer legte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hagen ein. Er begründete die Kündigungsschutzklage mit dem Fehler des Insolvenzvverwalters: Die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angeben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Bundesagentur hinsichtlich der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgerich gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Insolvenzverwalter legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht eine Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein. Das LAG gab daraufhin dem Insolvenzverwalter Recht. Gegen diese Enscheidung des LAG wandte sich wiederum der Arbeitnehmer mit einer Revision an das BAG.

Das BAG gab nun letztlich dem Insolvenzverwalter Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Massenentlassungsanzeige es der Bundesagentur ermöglichen soll, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen zu suchen, welche sich aus den beabsichtigten Entlassungen ergeben. Sollten dabei einem Arbeitgeber (oder wie hier dem Insolvenzverwalter) Fehler unterlaufen, welche aber dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, so genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsanzeige (MERL) noch.

Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte (fehlerhafte) Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, welche im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe , die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen. Die Anzeige gewährleistet (noch) ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung.

Trotz objektiv (geringfügiger) fehlerhafter Angaben war die Massenentlassungsanzeige (noch) ordnungsgemäß und somit wirksam.

Damit blieb auch die Kündigung des Arbeitnehmers wirksam.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!