Keine Entgeltfortzahlung bei entzündeter Tätowierung?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein informieren, bei der es um die Frage geht, ob eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bekommt, wenn eine Tätowierung zu einer Entzündung führt, wodurch sie arbeitsunfähig wird (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2026, Az: 5 Sa 284 a/24).

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Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber als Pflegehilfskraft beschäftigt. Da sie Tattos mochte, ließ sie sich an ihrem Unterarm tätowieren.

Leider entzündete sich die tätowierte Stelle am Unterarm. Die Arbeitnehmerin wurde daraufhin für mehrere Tage krank geschrieben. Der Arbeitgeber wollte ihr danach trotz der Krankschreibung keine Entgeltfortzahlung leisten. Da der Arbeitgber sich auch weiter weigerte für den Zeitraum zu zahlen, wandte sich die Arbeitnehmerin an das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Daher wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer Berufung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Das LAG hat nun entschieden:

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer der durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG).

Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht, dass jedes fahrlässiges Verhalten eines Arbeitnehmers im Alltag dazu führt, dass ein Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung befreit wird. Jedoch sah es das LAG für den Fall einer Entzündung nach einer Tätowierung als gerechtfertigt an, der Arbeitnehmerin das finanzielle Risiko aufzuerlegen. Das Gericht begründete dies damit, dass es in ungefähr 5 % der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut komme. Dieses Risiko stelle einen erhblichen Verstoß gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise dar. Die Arbeitnehmerin hatte nach Auffassung des LAG die Arbeitsunfähigkeit damit selbst verschuldet.

Das LAG Schleswig-Holstein hat damit einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber verneint.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!