Annahmeverzugsvergütung: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu Bewerbungen auf Stellenangebote?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informieren, bei der es um die Frage geht, ob der Arbeitgeber beim Thema Annahmeverzugslohn einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu Bewerbungen auf Stellenangebote hat (Urteil des BAG vom 26.08.2026, Az: 5 AZR 37/25).

Die Arbeitnehmer hatte einen Kündigunsschutzprozess gegen den Arbeitgeber gewonnen. Der Arbeitnehmer forderte daher den Arbeitgeber auf, ihm den sog. Annahmeverzugslohn zu zahlen. Das bedeutet: Aufgrund der vom Gericht festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung, bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich die ganze Zeit fort. Da der Arbeitgebr den Arbeitnehmer in dieser Zeit jedoch nicht beschäftigt hatte, muss er dem Arbeitnehmer den Lohn rückwirkend als Annahmeverzugslohn zahlen.

Nachdem der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung des Annahmeverzugslohns aufgefordert hatte, wandte der Arbeitgeber hiergegen ein, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!