Der Chefarzt einer Gynäkologieabteilung ist seit über 10 Jahren in einem Krankenhaus beschäftigt. Er hatte dort eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten, nach welcher er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte. Das Krankenhaus befand sich zunächst in der Trägerschaft der evangelischen Kirche. Im Jahr 2024 gabe es jedoch einen Betriebsübergang und das Krankenhaus ging auf einen katholischen Träger über.
Im Januar 2025 gab es dann eine neue Dienstanweisung. Laut dieser durften Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik nicht durchgeführt werden. Das Verbot galt sowohl im stationären als auch im ambulaten Bereich. Ausnahmen davon gab es nur für die Situation, dass Leib und Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es auch keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit welcher das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte.
Hinsichtlich der dem Chefarzt erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung wurde diese dahingehend konkretisiert, dass dass diese weder derzeit noch zukünftig die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen umfasse.
Der Chefarzt war damit nicht einverstanden, er hielt die Dienstanweisung für unwirksam. Daher wandte er sich an das Arbeitsgericht Hamm (verhandelt wurde in Lippstadt als Gerichtstag).
Das Arbeitsgericht Hamm wies nun jedoch die Klage des Chefarztes ab. Zur Begründung verwies das Gericht auf das sog. „Direktionsrecht“ des Arbeitgebers, welches in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Nach § 106 S. 1 GewO gilt: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die Klinik als Arbeitgber war daher zu der Konkretisierung der Dienstabweisung berechtigt.