Fristlose Kündigung

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Für den Fall, dass Sie wissen möchten, was dies bedeutet, was Sie ggfs. dagegen tun können und wie Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen kann, haben wir im Folgenden für Sie eine kurze Übersicht erstellt.

Fristlose Kündigung – Was bedeutet das?

Unter einer fristlosen Kündigung versteht man eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Üblicher Weise bedeutet dies die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Überreichung des Kündigungsschreibens.

Was ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung?

Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach so fristlos kündigen. Vielmehr braucht er hierfür zunächst einmal einen sog. „wichtigen Grund“. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unter einem wichtigen Grund versteht man grundsätzlich einen schwerwiegenden Anlass für eine Kündigung. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden und es muss eine sog. Interessenabwägung stattfinden.

Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?

Es gibt viele Beispiele für wichtige Gründe bei einer fristlosen Kündigung, häufig spielen dabei Straftaten eine Rolle. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann z.B. sein: Ein Arbeitnehmer hat einen Betrug oder einen Diebstahl im Betrieb begangen, ein Mitarbeiter hat eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, ein Arbeitnehmer hat eine Mitarbeiterin sexuell belästigt, ein Mitarbeiter hat seinen Arbeitgeber körperlich angegriffen.

Was für Punkte können noch eine Rolle bei einer fristlosen Kündigung spielen?

Weitere Punkte, die bei einer fristlosen Kündigung neben dem wichtigen Grund eine Rolle spiel können sind etwa die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des im Raume stehenden Pflichtverstoßes. Es darf auch etwa kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung geben. Ein milderes Mittel könnte z.B. eine Abmahnung sein. Im Verhältnis zu einer fristlosen Kündigung kann mitunter sogar eine fristgemäße Kündigung ein milderes Mittel darstellen. Ferner muss grundsätzlich eine Interessenabwägung erfolgt sein. Das bedeutet, dass geschaut wird, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

„Zweiwochenfrist“

Derjenige, der die fristlose Kündigung ausspricht, also üblicher Weise der Arbeitgeber, muss die fristlose Kündigung innerhalb einer Zweiwochenfrist erklären. Dies sieht § 626 Abs. 2 BGB so vor. Die fristlose Kündigung muss also innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von allen Umständen, welche für die Kündigung maßgeblich sind, Kenntnis erlangt hat.

Was können Sie gegen eine fristlose Kündigung tun?

Bei der fristlosen Kündigung gilt das gleiche wie bei einer „normalen“ fristgemäßen Kündigung: Soweit Sie der Meinung sind, zu Unrecht fristlos gekündigt worden zu sein, können Sie sich gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr zu setzen. Sie können gegen die fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Wie bei anderen Kündigungen im Arbeitsrecht gilt auch hier: Sie haben ab dem Zugang der Kündigung grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage einzulegen. Hierbei kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht behilflich sein und für Sie die Kündigungsschutzklage einlegen.

Wenn Sie Fragen rund das Thema fristlose Kündigung und Kündigungsschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft. Rufen Sie uns einfach an unter der 040 78801830!