Krankheitsbedingte Kündigung

Haben Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten? Für den Fall, dass Sie wissen möchten, was dies bedeutet, was Sie ggfs. dagegen tun können und wie Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen kann, haben wir im Folgenden für Sie eine kurze Übersicht erstellt.

Kranheitsbedingte Kündigung – Was versteht man darunter?

Die Anwälte für Kündigungsschutz Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft haben es häfig mit krankheitsbedingten Kündigungen zu tun.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung beruft sich der Arbeitgeber grundsätzlich darauf, dass die weitere Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag durch diese oder diesen aus krankheitsbedingten Gründen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Eine jede Arbeitnehmerin und ein jeder Arbeitnehmer wird aber irgendwann einmal krank. Deshalb kann ein Arbeitgeber gleichwohl normalerweise nicht einfach so krankheitsbedingt kündigen. Vielmehr müssen die Umstände des jeweiligen Falles beachtet werden. Findet etwa das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so darf der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingte, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen. Eine arbeitsunfähige Erkrankung kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen wird häufig nach verschiedenen Fallgruppen unterschieden, welche unter Umständen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten:

  • häufige Kurzerkrankungen
  • lang andauernde Erkrankungen
  • krankheitsbedingte Minderleidstung
  • dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Unter welchen Umständen kann krankheitsbedingt gekündigt werden?

Damit Ihr Arbeitgeber Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen kann, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen.

  1. Zunächst muss eine sogenannte „negative Prognose“ gegeben sein. Das meint, dass im Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, auf die der Arbeitgeber die Prognose stützt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch in Zukunft in einem erheblichen Umfang aufgrund von arbeitsunfähiger Erkrankung ausfallen wird.
  2. Es muss aufgrund dessen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (z.B. Betriebsablaufstörungen oder erhebliche Belastung des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlungen) kommen bzw. zu erwarten sein.
  3. Letztlich muss auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Dabi muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses gegeneinander abgewogen werden. Dabei können Aspekte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder auch das Lebensalter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Rolle spielen. Auch spielt es eine Rolle, ob die Kündigung tatsächlich das mildeste Mittel gewesen ist, oder ob noch andere Möglichkeiten bestanden hätten.

Was ist ein BEM ?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vor einer krankheitsbedingten Kündigung ein Schreiben vom Arbeitgeber, in der er Ihnen ein sogenanntes „BEM“ anbeitet.

BEM steht für „betriebliches EIngliederungsmanagement“. Bei einer Einladung zum BEM läd Sie der Arbeitgeber zunächst zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Dabei soll geklärt werden, wie der Arbeitgeber Ihnen „behilflich“ dabei sein kann, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. oder mit welchen (Unterstützungs-)Maßnahmen er einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen kann. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen ein BEM anzubieten, wenn SIe länger als sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate arbeitsunfähig erkrankt waren. Ihre Teilnahme bei dem BEM ist freiwillig und Sie sollten sich vor einer Teilnahme am BEM am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, was Sie in einem BEM erzählen sollten und was nicht.

Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung eines BEM, dann ist dies für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in einem späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht hilfreicht, da ein korrekt durchgeführtes BEM ja z.B. vielleicht andere Einsatzmöglichkeiten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer aufgedeckt hätte.

Kündigungsschutzklage gegen krankheitsbedingte Kündigung

Sollten Sie eine krankheitsbedingte Kündigung bekommen haben, dann sollten Sie sich nicht zu viel Zeit lassen. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage dagegen einlegen möchten, dann müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Klage beim Gericht eingelegt haben. Die Kündigungsschutzklage kann Ihnen bei Erfolg dazu verhelfen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz behalten oder aber dass man sich während des Kündigungsschutzverfahrens auf eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes einigt.

Wenn Sie Fragen rund das Thema krankheitsbedingte Kündigung und Kündigungsschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter, die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft. Rufen Sie uns einfach an unter der 040 78801830!