Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz musste sich in seiner Entscheidung mit der Frage befassen, ob die fristlose Kündigung des Profifußballspielers des FSV Mainz 05 El Ghazi gerechtferigt war.
Im Vorliegenden geht es um den 1.FSV Mainz 05 als Arbeitgeber und den Fußballspieler Anwar El Ghazi als Arbeitnehmer. Am Freitagabend, den 03.11.2023 teilte der Verein die fristlose Kündiung des Vertragsverhältnisses mit El Gahzi mit. Als Grund wurden die Äußerungen und Posts des Spielers in den sozialen Medien angeführt.
Entscheidend sind hier zwei bzw. drei Posts des Spielers zu betrachten.
Zum Einen postete El Ghazi am 15.10.2023 „from the river to the sea Palestine will be free“. Dieser Slogan wird regelmäßig auf Demonstrationen und in den sozialen Medien verwendet. Er signalisiert auf der einen Seite, dass Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer „frei“ sein solle, was zum anderen gleichzeitig das Absprechen der Existenzberechtigung Israels beinhaltet. Die Strafbarkeit dieser Äußerung ist umstritten.
Allerdings löschte El Ghazi diesen Tweet einige Minuten später wieder.
Es folgten nun klarstellende Gespräche zwischen El Ghazi und dem Fußballverein.
Zudem stellte El Ghazi klar, „die Tötung sämtlicher unschuldiger Zivilisten in Palästina und Israel zu verurteilen“ und bekundete „Sympathien mit unschuldigen Opfern der Konflikte, unabhängig von ihrer Nationalität“ und sprach sich für „Frieden und Humanität für alle“ aus.
Er bekam vom Verein, mit Presseerklärung vom 30.10.2023, eine zweite Chance.
Daraufhin postete El Ghazi wiederum am 01.11.2023 eine Klarstellung, sich nicht von seiner ursprünglichen Aussage vom 15.10.2023 zu distanzieren.
Der Verein reagierte am 03.11.2023 mit der fristlosen Kündigung des Spielers.
Dagegen wehrte sich der Fußballspieler mit einer Kündigungsschutzklage, die nun auch vor dem Arbeitsgericht Mainz Erfolg hatte.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass keine Pflichtverletzung vorliege, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Maßgeblich für die Rechtfertigung einer fristlose Kündiung seien nur solche Tatsachen, nicht bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Daher könne es auch nur auf ein mögliches Fehlverhalten innerhalb dieser Frist ankommen. Die Aussage von El Ghazi am 01.11.2023 in Reaktion auf die Presseerklärung des Vereins vom 30.10.2023 sei von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und es handele sich nicht um eine Treuefpflichtverletzung.
Dadurch, dass der Verein ihn bis dato ein halbes Jahr nicht beschäftigt hatte, stehen dem Spieler offene Gehaltszahlung in Höhe von insgesamt 1,7 Millionen Euro sowie Bonuszahlungen zu. Zudem sei er nunmehr als Lizensspieler weiterzubeschäftigen.
Mit der Begründung, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz insbesondere hinsichltich der fehlenden Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der Argumentation der Fristen nicht nachvollziehbar sei, geht der Bundesligist nun in Berufung.
Wie die nächste Insantz entscheiden wird, bleibt abzuwarten.