Arbeitsgericht

Gericht erster Instanz für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Ein Arbeitsgericht ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für Streitigkeiten zwischen sog. Tarifvertragsparteien. Genaueres zu den weiteren Zuständigkeiten ergibt sich aus dem sog. Arbeitsgerichtsgesetz.

Beim Arbeitsgericht gibt es als Spruchkörper die sog. Kammer. Diese besteht aus einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei den zwei ehrenamtlichen Richtern kommt einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber.

Grundsätzlich wird das Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem sog. „Gütetermin“ vor dem Kammervorsitzenden eingeleitet (ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter). Dabei wird versucht, eine gütliche Einigung in dem Rechtsstreit zu erzielen.

Sollte dieser Termin scheitern, so findet ein weiterer Termin vor der gesamten Kammer statt. Man spricht dabei von dem sog. Kammertermin.

Eine Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts wird vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist wiederum das Rechtsmittel die Revision beim Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsgerichte, vor denen wir bereits Mandanten vertreten haben:

Arbeitsgerichte

  • Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel
  • Arbeitsgericht Elmshorn
  • Arbeitsgericht Hamburg
  • Arbeitsgericht Kiel
  • Arbeitsgericht Lübeck
  • Arbeitsgericht Lüneburg
  • Arbeitsgericht Neumünster
  • Arbeitsgericht Nienburg (Weser)
  • Arbeitsgericht Münster
  • Arbeitsgericht Schwerin
  • Arbeitsgericht Stade
  • Arbeitsgericht Verden

Landesarbeitsgerichte

  • Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Landesarbeitsgericht Hamm
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Bundesarbeitsgericht

  • Bundesarbeitsgericht in Erfurt