Arbeitszeugnis
Nach einer Kündigung oder einer sonstigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fragen Mandanten einen Anwalt für Arbeitsrecht immer wieder ob sie von ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen können und was eigentlich genau in so einem Arbeitszeugnis drin steht.
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Zunächst einmal kann man festhalten, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. In § 109 Abs. 1 Satz 1 der Gerwerbeordnung (GewO) steht, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis hat.
Was gehört in das Arbeitszeugnis?
Dabei muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Wie muss das Arbeitszeugnis formuliert sein?
Auch dazu, wie das Arbeitszeugnis formuliert sein soll, äußert sich das Gesetz. In Absatz 2 von § 109 GewO steht, dass das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu enthalten.
Mein Arbeitgeber verweigert mir ein Arbeitszeugnis!
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verweigert oder Sie andere Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis haben, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Melden Sie sich gerne bei den Kündigungsschutzanwälten Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg.