Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder bei einer Betriebsratwahl informieren (BAG Beschluss vom 24.04.2024, Az. 7 ABR 26/23).

In dem Bechluss des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Frage, was passiert, wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben, als eigentlich Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Kann in solch einer Situation ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden?.

In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitgeber Träger einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen. Bei solch einer Betriebsgröße sieht die Vorschrift des § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen aus sieben Mietgliedern bestehenden Betriebsrat vor.

Leider kandidierten bei der Anfang 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl nur drei Arbeitnehmerinnen. Dementsprechend wurde der Betriebsrat auch nur mit drei Mitgliedern gewählt.

Der Arbeitgeber hielt vor dem Hintergrund der Vorschrift des BetrVG die Wahl daher für nichtig. Er stellte daher beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsratswahl nichtig war.

Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch (in der nächsten Instanz) das Landesarbeitsgericht (LAG) hielten diese Betriebsratswahl aber für wirksam.

Daher hatte der Arbeitgeber schließlich gegen die Entscheidung des LAG eine Rechtsbeschwerde beim BAG eingereicht.

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Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!