Tragen einer roten Hose verweigert – Ist der Arbeitgeber berechtigt zu kündigen?


Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg möchten Sie im Folgenden über einen interessanten Kündigungsfall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf informieren (Urteil vom 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24). Das LAG beschäftigte sich mit folgender Frage: Ist ein Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer zu kündigen, wenn dieser sich weigert die vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitskleidung zu tragen?

Konkret handelte es sich bei der Arbeitsbekleidung um eine rote Arbeitsschutzhose. Diese hatte der 43-jährige Handwerksmeister in der Vergangenheit stets getragen, wenn er seiner Arbeit nachging.

Doch dann wollte der Handwerksmeister von einem Tag auf den anderen diese Hose nicht mehr tragen. Statt der verpflichteneden roten Hose trug er von da an überwiegend schwarze und graue Hosen.

Da sich der Handwerksmeister somit den Weisungen seines Arbeitgebers wiederholt widersetzte, erhielt er schließlich drei Abmahnungen und letztlich die Kündigung.

Gegen diese Kündigung legte der Handwerksmeister vor dem Arbeitgsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. Diese blieb jedoch erfolglos. Das Arbeitgsericht entschied, dass er die Weisungen des Arbeitgebers hätte befolgen müssen.

Auch die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Handwerksmeisters beim LAG führte nicht zum Erfolg. Zur Begründung führte das LAG an, dass es in dem zu beurteilenden Fall der roten Hose vor allem auf die Arbeitssicherheit ankomme. Denn durch die kräftige Farbe der Arbeitshose sei eine höhere Sicherheit im Rahmen der Tätigkeit gewährleistet, da somit die Arbeiter – vor allem in dunkleren Gegenden – besser zu sehen seien. Darüberhinaus diene die Farbe einem Wiedererkennungswert (sog. „Corporate Identity“), welcher für das Unternehmen wichtig sei.

Im weiteren führte das LAG aus, dass das reine Missempfinden in Bezug auf die Farbe Rot keinen schwerwiegenden Grund darstelle, welcher das Verweigern von Weisungen des Arbeitgebers rechtfertigen würde. DIe Interessen des Unternehmens sowie die Arbeitssicherheit seien dagegen von erheblich größerer Bedeutung.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!