In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob auch bei Hausangestllten die Arbeitszeit erfasst werden muss.
Eine Frau aus Spanien war in Vollzeit als Hausangestellte beschäftigt. Nachdem ihr Arbeitgeber sie gekündigt hatte, klagte sie gegen die Kündigung und verlangte zudem ausstehenden Lohn.
In erster Instanz verlor die Abreitnehmerin, insbesondere auch deshalb, weil sie keine AUfzeichnungen zur Arbeitszeit nachweisen konnte. Nach spanischem Recht gab es für den Arbeitgeber keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung von Arbeitszeiten. Das spanische Berufungsgericht hatte Zweifel hinsichtlich der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und rief daher den EuGH an.
Der EuGH entschied nun, dass die spanische Regelung gegen EU-Recht verstieß. Zur Begründung führte das Gericht an, dass Hausangestellten dadurch die Möglichkeit vorenthalten wird, festzustellen, wieviele wann unsd wieviele Arbeitsstunden sie gearbeitet haben.
Daher stellte das Gericht fest, dass auch bei Hausangestellten die Arbeitszeit erfasst werden muss.