Kopftuchverbot wegen Neutralitätsklausel im Arbeitsvertrag?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Entscheidung des Landesgericht Berlin (LAG) informieren, die sich mit Fragestellungen rund um das Thema Neutralitätsklausel im Arbeitsvertrag und Kopftuchverbot beschäftigt.

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, wenn er einer Muslimin einen Arbeitvertrag mit Neutralitätsklausel anbietet.

Bei der Arbeitnehmerin handelt es sich um eine kopftuchtragende Muslimin. Sie hatte sich um eine Stelle als Werkstudentin beworben. Sie erhielt eine Zusage und ihr wurde der bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zugesandt. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Neutralitätsklausel, nach welcher der Arbeitgeber neutral auftrete und daher das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz untersagt.

Zwar sollte die Arbeitnehmerin bei ihrer Tätigkeit lediglich Recherchen bei dem Arbeitgeber vornehmen. Gleichwohl steilte der Arbeitgeber ihr mit, dass die Neutraltätsklausel auch für sie gelten sollte. Zur Begründung führte der Arbeitgeber an, dass ihr zukünftiger Arbeitsraum gleich neben dem Gruppenraum befindlich sei und sie zudem ins Team eingebunden sei. Dies könne nach Auffassung des Arbeitgebers zu Konflikten führen.

Die Arbeitnehmerin klagte schließlich gegen die Neutralitätsklausel, aufgrund derer es ihr nicht erlaubt sei, ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen. Sie berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches auch als „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist.

Dar Arbeitsgericht Berlin hatte die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung noch abgelehnt, das LAG sprach ihr nun hingegen eine Entschädigung zu.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG verstoße. Die Arbeitnehmerin werde durch die Klausel wegen ihrer Religion diskriminiert, da sie vom Arbeitgeber nur dann eingestellt werde, wenn sie sich verpflichte kein Kopftuch im Betrieb zu tragen. Es gebe auch keine Rechtfertigung hierfür, schließlich hänge die ordnungsgemäße Durchführung der Recherchetätigkeiten der Arbeitnehmerin nicht davon ab, ob diese eine Kopftuch trage oder nicht.

Die Höhe der Entschädigung, welche der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin zu zahlen hatte, belief sich auf zwei Bruttomonatsgehälter.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!