In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, wenn er einer Muslimin einen Arbeitvertrag mit Neutralitätsklausel anbietet.
Bei der Arbeitnehmerin handelt es sich um eine kopftuchtragende Muslimin. Sie hatte sich um eine Stelle als Werkstudentin beworben. Sie erhielt eine Zusage und ihr wurde der bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zugesandt. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Neutralitätsklausel, nach welcher der Arbeitgeber neutral auftrete und daher das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz untersagt.
Gegenstand ihrer Klage die darin enthaltende Neutralitätsklausel dar, aufgrund derer es ihr nicht erlaubt sei ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen.
Dar Arbeitsgericht Berlin hatte die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung noch abgelehnt, das LAG sprach ihr nun hingegen eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern zu.