Was versteht man unter dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers?

Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (welches auch als Weisungsrecht bezeichnet wird) versteht man grundsätzlich das Recht des Arbeitgebers auf der Grundlage des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Da im Arbeitsvertrag Art und Umfang der von dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit oftmals nur recht allgemein geregelt sind, wird durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung konkretisiert.

Eine gesetzliche Regelung zum Direktionsrecht findet sich in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Dort heißt es in § 106 S. 1 GewO: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

Damit sind auch die Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers umrissen. Er kann zwar Inhalt, Ort und Zeit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies jedoch nur, soweit nicht der Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.