Einwurf in den Hausbriefkasten – Wann geht die Kündigung zu?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Bereich des Kündigungsschutzes – genauer – des Kündigungszuganges (Urteil vom 22.08.2019, Az.: 2 AZR 111/19) informieren.

Grundsätzlich kann man innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegen, wenn man sich dagegen zur Wehr setzen will. Dies ergibt sich aus § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Aber wann genau beginnt die drei-Wochen-Frist, wenn die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde? Noch am selben Tag, oder vielleicht doch erst nächsten Tag?

Mit solch einem Fall musste sich aktuell das BAG (Urteil vom 22.08.2019, Az.: 2 AZR 111/19) befassen.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben am 27.01.2017 um 13:25 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen lassen. Dabei war die Postzustellung in dem Wohnort des Arbeitnehmers normaler Weise schon immer um 11:00 Uhr vormittags beendet.

Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ging dann erst am 20.02.2017 – mehr als drei Wochen später – beim Arbeitsgericht ein.

Wäre die Kündigung dem Arbeitnehmer schon am 27.01.2017 zugegangen, dann wäre die 3-Wochen-Frist schon am 17.02.2017 – einem Freitag – abgelaufen. Die beim Arbeitsgericht am 20.02.2017 – dem darauffolgenden Montag – eingegangene Kündigungsschutzklage wäre dann zu spät eingelegt worden.

Dem schloss sich das Bundesarbeitsgericht nun an:

Wenn aber die Kündigung dem Arbeitnehmer erst am 28.01.2017 zugegangen wäre, dann wäre das Ende der 3-Wochen-Frist auf den 18.02.2017 – einen Samstag – gefallen. Wenn aber der letzte Tag einer Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzliche Feiertag fällt, so endet die Klagefrist grundsätzlich erst am darauffolgenden Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO). Der darauffolgende Werktag war Montag der 20.02.2017. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage wäre damit noch rechtzeitig eingelegt worden.

Früher hatten Gerichte die Auffassung nicht beanstandet, dass bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei. Da am Wohnort des Arbeitnehmers die Post grundsätzlich gegen 11:00 Uhr vormittags zustellt, hätte dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass das am Freitag den 28.01.2017 erst nach 11:00 Uhr vormittags (nämlich um 13:25 Uhr) in den Hausbriefkasten vom Arbeitgeber eingeworfene Kündigungsschreiben nicht mehr am selben Tag als beim Arbeitnehmer zugegangen angesehen worden wäre, sondern erst am nächsten Tag.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte als Berufungsgericht in der Vorinstanz eine andere Auffassung vertreten. Es ging davon aus, dass ein Zugang auch nach üblichen Postzustellzeiten (also nach 11:00 Uhr vormittags) erfolgen kann und begründete dies mit „geänderter Lebensumständen“. Vereinfacht lässt sich der Standpunkt des Landesarbeitsgerichts so darstellen: Da viele Leute Vollzeit arbeiten, kann man davon ausgehen, dass nach den Lebensumständen erst am Nachmittag nach der Post im Hausbriefkasten geschaut wird.

Das BAG wiederum war mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht einverstanden. Das BAG meinte hierzu: „Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen „Normalarbeitszeiten während der Tagesstunden“ eines „erheblichen Teils der Bevölkerung“ lassen für sich allein keinen Rückschluss auf eine Verkehrsanschauung betreffend die Gepflogenheiten des Verkehrs hinsichtlich der Leerung eines Hausbriefkastens am Wohnort des Klägers zu. Vielmehr blenden diese Erwägungen wesentliche Umstände aus.“

Das BAG kritisierte insbesondere, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung auf Menschen abstellte, die voll erwerbstätig sind. Dabei sei nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung überhaupt kernerwerbstätig, darunter 6,8 Millionen Personen als geringfügig Beschäftigte oder in Teilzeit mit weniger als 20 Stunden Wochenarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht habe nicht begründet, warum es hinsichtlich der Verkehrsanschauung überhaupt auf die erwerbstätige Bevölkerung ankommen soll.

Das BAG hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss sich also nochmal mit dem Fall befassen.

Im Ergebnis lässt sich also noch nicht sicher präzise sagen, wann bei einem in den Hausbriefkasten eingeworfenen Schreiben von einem Zugang auszugehen ist.

Arbeitnehmer, die sich also gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen und eine Kündigungsschutzklage einlegen wollen, sollten daher am besten die Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage nicht ausreizen!

Wenn Sie Fragen rund um die Themen Kündigungsschutz haben, können Sie sich gerne an die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft wenden. Rufen Sie uns gerne an !