Entgeltgleichheit von Männern und Frauen?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21) informieren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21) mit der Frage der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen („Equal Pay“) befasst.

Eine Frau war seit dem 01.03.2017 in einem Unternehmen als Aussendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Neben der Frau waren als Aussendienstmitarbeiter im Vertrieb auch zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit dem 01.01.2017. Letzterer verlangte ein höheres Grundentgelt als es später die Frau erhielt. Als die Frau hiervon erfuhr, klagte sie und forderte eine rückständige Vergütung.

Zunächst hatte die Klage der Frau keinen Erfolg. Nach dem Arbeitsgericht Dresden und dem Landesarbeitsgericht Sachsen sei dieser Gehaltsunterschied im Sinne der Mitarbeitergewinnung gerechtfertigt.

Daraufhin legte die Frau Revision ein. Das BAG war nun entgegen der vorherigen Beschlüsse nicht der Ansicht, dass besseres Verhandlungsgeschick die Begründung für die bestehenden Gehaltsunterschiede darstellen könne. Im Ergebnis sei der Frau bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Gehalt gezahlt worden. Dadurch bestehe hier eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.

Nach dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts (geregelt in: AGG, EntgTranspG und AEUV) lässt sich nur aus objektiven Bewertungsmaßstäben bei gleichwertiger Tätigkeit die Begründung für eine unterschiedliche Bezahlung herleiten. Es muss hierbei sichergestellt werden, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist.

Im Ergebnis sprach dass BAG der Frau einen Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie ihrem männlichen Kollegen zu. Dies entspricht in vorliegendem Fall einer Gehaltsnachzahlung i.H.v. 14.500 Euro und einer Entschädigung i.H.v. 2.000 Euro.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!