Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat in seinem Urteil vom 26.04.2022 über die Frage entschieden, ob einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin fristlos gekündigt werden darf, wenn er/sie seinen Corona-Genesenenstatus fälscht.
Ein Justizbeschäftigter wollte Zugang zu einem Gerichtsgebäude. Es war nach § 28 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 zu diesem Zweck allerdings ein Impfnachweis, ein tagesaktueller Schnelltest oder ein Genesenennachweis erforderlich.
Um sich schließlich den Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen, zeigte der Justizbeschäftige einen gefälschten Genesenennachweis vor. Die Fälschung fiel jedoch auf. Dem Mann wurde schließlich vom Land Berlin fristlos gekündigt.
Der Justizbeamte legte gegen die fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.
Das ArbG Berlin bestätigte die fristlose Kündigung. Der Grund der Nachweispflicht sei der Gesundheitschutz der Menschen, die sich in dem besagten Gerichtsgebäude aufhielten.
Mit der Umgehung dieser Nachweispflicht durch das Vorzeigen eines gefälschten Genesenennachweises verletze der Justizbeschäftigte seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten. Eine vorangehende Abmahnung sei in diesem Fall also nicht erforderlich.
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