Kaffeverschlucken als Arbeitsunfall?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Fall des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zu der Frage informieren, ob das Verschlucken eines Kaffes mit daraufforgendem Sturz und Nasenbeinbruch einen Arbeitsunfall darstellen kann (Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22.05.2025, Az.: L 6 U 45/23).

Kaffeeverschlucker als Arbeitsunfall

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen Bauarbeiter. Während einer Besprechung in einem Baucontainer trinkt er einen Kaffee. Plötzlich verschluckt er sich an dem Kaffe und muss daraufhin stark husten. Um die Besprechung nicht zu stören, geht er nach draußen.

Dabei passiert es: Auf dem Weg nach draußen verliert er für einen Moment das Bewusstsein und stürzt auf ein Metallgitter. Er bricht sich bei dem Aufprall das Nasenbein.

Die Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass das Geschehniss keinen von der gesetzlichen Versicherung gedeckten Arbeitsunfall darstellt. Vielmehr ist sie der Meinung, dass das Kaffeetrinken keinen betrieblichen Zwecken gedient habe. Vielmehr meinte sie, der Bauarbeiter habe privat gehandelt.

Der Bauarbeiter wandte sich daher an das Sozialgericht. Das LSG entschied nun zu Gunsten des Bauarbeiters.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Arbeitsunfälle solche Unfälle sind, die infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit geschehen. Die Frage, die das Gericht also zu klären hatte, war die, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen der betroffenen Verrichtung – also dem Kaffeetrinken – und der verichterten Tätigkeit – der Arbeit auf der Baustelle – gab.

Zwar diene grundsätzlich Essen und Trinken keinen betrieblichen Zwecken, sondern es werden schlicht meschliche Grundbedürfnisse befriedigt. Aber in dem nun vom Gericht zu entscheidenden Fall wollte der Bauarbeiter nicht einfach nur ein solches Grundbedürfnis stillen. Vielmehr ist es so, dass bei einem gemeinsamen Kaffeetrinken im Rahmen einer Besprechnung die positive Arbeitsatmosphäre und die kollegiale Gemeinschaft gestärkt werden. Zudem werde durch das Koffein die Wachsamkeit und die Aufnahmebereitschaft gesteigert. Zudem war es der Arbeitgeber, der den Kaffee zur Verfügung gestellt hatte und die Besprechung war für die Mitarbeiter auch verpflichtend.

Damit stufte das Gericht den Vorfall als einen Arbeitsunfall ein.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!