Kollektivarbeitsrecht

Als Anwälte für Arbeitsrecht haben wir es immer mal wieder mit kollektivarbeitsrechtlichen Fragestellungen zu tun. Kollektivrechtliche Normen können in einem individualrechtlichen Verfahren, etwa bei einem Kündigungsschutzprozess, eine zentrale Rolle spielen.

Das Kollektivarbeitsrecht regelt – anders als das Individualarbeitsrecht – das Verhältnis zwischen Betriebsräten oder Gewerkschaften auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern auf der anderen Seite. Bei Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spricht man auch von arbeitsrechtlichen Koalitionen.

Das kollektive Arbeitsrecht besteht insbesondere aus den Bereichen Koalitionsrecht, Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Arbeitskampfrecht.

Das Koalitionsrecht regelt die Zusammenschlüsse von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern (Koalitionen). Das Tarifrecht ermöglicht den Tarifparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden Tarifverträge zu schließen. Ein Tarifvertrag kann z.B. wichtige Punkte zum Inhalt, zur Begründung und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen enthalten. Das Betriebsverfassungsrecht regelt das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Betriebsrat. Eigentlich sollten Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Praxis zeigt, dass dies nicht immer klappt. Wichtige Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Arbeitskampfrecht befasst sich mit der Legalität von Maßnahmen des Arbeitskampfes (z.B. Streik und Aussperrung).

Sofern Sie noch Fragen insbesondere zum Betriebsverfassungsrecht oder zu tarifvertraglichen Regelungen haben, aber natürlich auch bei anderen Fragen zum Kollektivarbeitsrecht, können Sie sich gerne an die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg wenden.