Kündigungsschutz für leitende Angestellte

Für leitende Angestellte ist wie für andere Arbeitnehmer auch eine Kündigung zunächst einmal eine aufregende und beängstigende Angelegenheit. Als Anwälte für Arbeitsrecht in Hamburg wissen wir, dass bei leitenden Angestellten darüber hinaus oftmals noch die Sorge hinzukommt, welche besonderen Regelungen für leitende Angestellte aufgrund ihrer besonderen Stellung gelten und welche nicht. Hier kann ein Arbeitsrechtsanwalt…

Kündigungsschutzanwalt für leitende Angestellte

Es kommt nicht selten vor, dass leitende Angestellte glauben, das Kündigungsschutzgesetz würde auf sie keine Anwendung finden. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich auch auf sie Anwendung, jedoch sind dabei Besonderheiten zu beachten.

Als leitender Angestellten sollten Sie insbesondere wissen, dass Ihr Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht jederzeit und ohne dass er Gründe vorbringen muss, einen Antrag stellen kann, nach welchem das Gericht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen, dem leitenden Angestellten, gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung auflöst (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 Kündigungsschutzgesetz). Somit kann der Arbeitgeber letzten Endes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einem dem leitenden Angestellten „durchdrücken“. Es dürfte dann in Ihrem Interesse liegen dass die zu zahlende Abfindung jedenfalls möglichst hoch ausfällt.

Wenn Sie als leitender Angestellter Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz für leitende Angestellte haben, stehen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft gerne mit anwaltlichem Rat zur Seite und kann auch für Sie eine Kündigungsschutzklage einlegen.