In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023 ging es um die Frage, ob die Beschränkung der Beschäftigung einer persönlichen Assistentin für einen Menschen mit Behinderung auf dieselbe Altersgruppe gerechtfertigt ist.
In dem vorliegenden Fall suchte die 28jährige Studentin über AP Assistenzprofis GmbH (eine Gesellschaft, welche sich auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderung konzentriert) eine persönliche Assistentin für die Unterstützung in allen Lebensbereichen. In der Anzeige hieß es, dass diese Person bestenfalls zwischen 18 und 30 Jahre alt sein solle.
Eine 50-jährige Bewerberin wurde daraufhin abgelehnt. Diese sah sich nun einer Altersdiskriminierung ausgesetzt und forderte deshalb gegenüber AP Assistenzprofis GmbH eine entsprechende Entschädigung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) möchte nun im Wege des Vorabentscheidungsersuchens von dem EuGH wissen, wie in einer solchen Situation der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters auf der einen Seite und der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung auf der anderen Seite abzuwiegen sind.
Der EuGH betont, dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen mit Behinderung in einem solchen Fall besondere Beachtung finden müsse. Gerade in Bezug auf die Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, also wo, wie und mit wem gelebt werden soll sei den individuellen Wünschen der Menschen mit Behinderung insbesondere in Bezug auf eine persönliche Assistenz zu entsprechen. Diese Gewährleistung der Autonomie und Unabhängigkeit leite sich im Kern unmittelbar aus dem Grundsatz der Menschenwürde ab.
Auch die Eingrenzung auf eine bestimmte Altersgruppe im Rahmen der persönlichen Assistenz entspreche dem Kerngedanken eines selbstbestimmten Lebens. In Bezug auf vorliegenden Fall lasse sich vernünftigerweise erwarten, dass sich eine Person derselben Altersgruppe besser in das persönliche, soziale und akademische Umfeld einfügen wird.
Damit ist die ungleiche Behandlung von Altersgruppen in diesem Fall gerechtfertigt.