Was ist ein Betriebsrat?

Unter einem Betriebsrat versteht man üblicher Weise eine Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen.

Für einen einzelnen Arbeitnehmer ist meistens sehr schwierig, seine Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen, etwa weil der eine bestimmte unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Das Ziel eines Betriebsrats soll es daher sein, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Aus wievielten Personen ein Betriebsrat besteht, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer in dem Betrieb ab. Z.B. besteht ein Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. So ergeben sich aus § 80 BetrVG allgemeine Aufgaben des Betriebsrates, etwa:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern

Ein Betriebsrat kann in einem Betrieb Mitbestimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Beratungsrechte oder auch Informationsrechte haben. Auch kann ein Betriebsrat Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen und etwa einen Sozialplan und einen Interessenausgleich aktiv gestalten und verhandeln.

Mitbestimmungsrechte hat ein Betriebsrat gemäß § 87 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, etwa in folgenden Angelegenheiten:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten (§ 2 BetrVG).

Da Betriebsratsmitglieder manchmal auch gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln müssen und sich damit vielleicht dessen Unmut zuziehen können, genießen sie auch einen besonderen Schutz. So gibt es etwa einen besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (hier finden Sie mehr zum Thema Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder).

Mitglieder eines Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Dafür können Betriebsratsmitglieder nach § 37 BetrVG von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er sie ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit (hier finden Sie mehr zum Thema Freistellung von Betriebsratsmitgliedern).

Damit die Betriebsratsmitglieder für Ihre Betriebsratsarbeit bilden können, haben Sie ggfs. ein Recht auf Schulungen. Mitglieder eines Betriebsrats sind dabei nach § 37 VI BetrVG für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Die Kosten für ein nach § 37 VI BetrVG erforderliches Seminar trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Zu solchen Kosten gehören etwa Seminar- und Hotelkosten (hier finden Sie mehr zum Thema Fortbildung von Betriebsratsmitgliedern).