Was sollten Sie beim Teilzeitantrag beachten?

Viele Arbeitnehmer wünschen sich, bei der Arbeit kürzer zu treten. Manchmal ist dies auch schlicht notwendig – etwa, weil die Kinder betreut werden müssen oder ein Familienmitglied pflegebedürftig wird.

Liegen die Voraussetzungen für Teilzeit vor?

Ob der Arbeitgeber Ihrem Wunsch nach Teilzeitarbeit nachkommen muss, hängt zunächst davon ab, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis schon besteht. Sie müssen nämlich mindestens sechs Monate dort beschäftigt sein.

Des Weiteren kommt es darauf an, wie „groß“ die Firma bzw. der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten. Voraussetzung für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist nämlich, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt!

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann hat Ihr Arbeitgeber mit Ihnen die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zu erörtern und zwar mit dem Ziel einer Vereinbarung. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des sog. Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nämlich „Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen“.

Ihr Arbeitgeber hat dann der Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend Ihren Wünschen festzulegen. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, etwa bei betrieblichen Gründen. Diese können vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ablehnungsgründe können aber z.B. auch durch einen Tarifvertrag festgelegt werden.

Wann muss ich den Antrag stellen?

Sie müssen Ihren Antrag auf Teilzeit mindestens 3 Monate im Voraus stellen! Wieviel Sie Ihr Arbeitspensum genau reduzieren wollen, sollten Sie sich aber vorher genau überlegen! Zum einen sollten Sie sich im Klaren darüber sein, wieviel weniger Geld Ihnen je nach Verringerung der Arbeitszeit Ihnen zur Verfügung stehen wird. Wieviel Geld benötigen oder wollen Sie? So gesehen besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Arbeitszeit „zu viel“ reduzieren.

Andererseits muss Ihnen Bewusst sein, dass Sie – wenn Sie die Arbeitszeitverringerung beantragt haben und Ihr Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat – eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen können. So gesehen besteht für Sie die Gefahr, dass Sie die Arbeitszeit „zu wenig“ reduzieren.

Sie müssen also schon bei der Antragstellung genau abwägen!

Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit

Haben sich Ihr Arbeitgeber und Sie nicht über die Verringerung der Arbeitszeit einigen können und hat Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang.

Haben Ihr Arbeitgeber und Sie über die Verteilung der Arbeitszeit kein erzielen können und hat Ihr Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, dann gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt.

Der Arbeitgeber kann die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit aber wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran Ihr Interesse an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

Was passiert mit dem Urlaub?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit verringern, wirkt sich das entsprechend auf Ihren Urlaubsanspruch aus. Wenn Sie z.B. nur noch 3 Tage in der Woche arbeiten anstelle von 5 Tagen, dann haben Sie vom Umfang her grundsätzlich auch nur 3/5tel Ihres vorherigen Urlaubsanspruches. Arbeiten Sie aber z.B. statt 5 Tage Vollzeit die Woche nur noch 5 Tage halbtags die Woche, dann werden Sie von der Reduzierung des Urlaubsanspruches kaum etwas merken (da sie dann ja – salopp formuliert – für den gleichen Effekt auch nur die Hälfte an Urlaub benötigen).