Abmahnung wegen fehlender Corona-Impfung?


Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg möchten Sie im Folgenden über einen interessanten Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren (Urteil vom 19.06.2024, Az.: 5 AZR 192/23). Das BAG beschäftigte sich der Frage, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, eine Arbeitnehmerin abzumahnen, weil diese diese eine Corona-Impfung abgelehnt hatte.

Konkret ging es darum, dass eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte begehrte.

Der Arbeitgeber betreibt ein Altenpflegeheim, die Arbeitnehmerin ist bei ihm seit dem Jahre 2007 als Altenpflegeri beschäftigt. Die Arbeitnehmerin ließ sich nicht gegen Corona impfen und legte dem Arbeitgeber entgegen gesetzlicher Vorschriften weder einen Impfnachweis, noch einen Genesenennachweis, noch ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden könne vor.

Der Arbeitgeber erteilte der Arbeitnehmerin daraufhin eine Abmahnung.

Wegen dieser Abmahnung (sowie wegen Forderungen auf Entgeltfortzahlung) wande sich die Arbeitnehmerin zunächst an das Arbeitsgericht, später an das Landesarbeitsgericht (LAG). Das LAG gab der Klage der Arbeitnehmerin auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte statt.

Der Arbeitgeber war mit dieser Entscheidung des LAG nicht einverstanden und legte dagegen eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Das BAG entschied bezüglich der Abmahnung aber schließlich zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Zur Begründung führte das Gericht an, dass eine Abmahnung einen Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aufmerksam machen soll, ihn für die zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auffordern und ihm mögliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung aufzeigen soll. Wenn aber eine Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen Immunitätsnachweis vorlegt, so ist darin keine abmahnfähige Pflichtverletzung zu erblicken. Der Arbeitgeber muss nämlich das sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erbebende Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Pflegebereich – dahingehend in freier Entscheidung gegen eine Corona-Impfung abzulehnen – sowie deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmer respektieren. Eine Abmahnung ist daher kein geeignetes Mittel zur Verhaltenssteuerung. Aufgrund der mit einer Ambahnung verbundenen Gefährung des Bestands des Arbeitsverhältnisses ist eine Abmahnung eine unangemessene Druckausübung und damit unverhältnismäßig.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!