Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit informieren (Beschluss des BAG vom 30.08.2023, Az.: 13 TaBV 46/22).

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In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) musste sich das Gericht mit der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl befassen, nachdem diese von mehreren wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten worden ist.

Der Arbeitgeber ist ein großer deutscher Automobilhersteller. In seinem Wolfsburger Werk fand im Jahr 2022 turnusgemäß die Betriebsratswahl statt. Da zu jener Zeit noch die Corona-Pandemie allgegenwärtig war, galt in dem Betrieb die Anordnung „bis auf Weiters“, so weit wie möglich, mobile Arbeit (Homeoffice) zu nutzen.

Der Wohlvorstand übersandte an tausende in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Briefwahlunterlagen. Da es dann auch noch zu Kurzarbeit kam, beschloss der Wahlvorstand, alle ihm vom Arbeitgeber gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betriebsabwesenden Arbeitnehmer der schriftlichen Stimmabgabe zuzuordnen. Daher erhielten auch noch tausende Produktionsmitarbeiter Briefwahlunterlagen zugesandt.

Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer hatten schließlich die Wahl angefochten. Dabei hatten Sie – unter anderem im Zusammenhang mit der schriftlichen Stimmabgabe – verschiedene Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt.

Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Wahl antragsgemäß für unwirksam erklärt, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat den Antrag abgewiesen.

Schließlich hatten die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem BAG Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Wahlvorstand zwar berechtigt war, die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe an diejenigen Wahlberechtigten zu versenden, von denen er weiß, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehen ausgeübter mobiler Arbeit und wegen Kurzarbeit betriebsabwesend sind. Ob der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen aber auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer gesandt hatte, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichteten, konnte auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Daher hat das BAG die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!