Arbeitgeber grob beleidigt – fristlose Kündigung?


Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg möchten Ihnen im Folgenden über einen Interessanten Fall aus Schleswig-Holstein berichten, bei dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „die Fetzen geflogen“ sind. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste sich nämlich mit der Frage beschäftigen, ob schon eine grobe Beleidigung („soziale Arschlöcher“) eines Arbeitnehmers bereits für dessen fristlose Kündigung ausreicht…

In dem zu entscheidenden Fall war ein 62-jähriger Arbeitnehmer schon seit mehr als 23 Jahren in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigt. Im Rahmen einer Streitigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (und dessen Vater) brachte der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass diese „soziale Arschlöcher“ seien. Nachdem der Arbeitgeber drei Tage lang nach dem Vorfall abgewartet hatte, ob der Arbeitnehmer nochmals auf Ihn zukommen würde (um sich zu entschuldigen), dies aber nicht geschah, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Kündigungsschutzklage.

Daher hatten sich zunächst das Arbeitsgericht Neumünster und schließlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit der Frage zu befassen, wann eine fristlose Kündigung wegen einer groben Beleidigung wirksam sein kann.

Das Landesarbeitsgericht befasste sich daher mit der gesetzlichen Vorschrift des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies setzt aber voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden – meist also dem Arbeitgeber – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Grundsätzlich können grobe Beleidigungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nicht ausschlaggebend ist dabei die strafrechtliche Bewertung. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, was als grobe Beleidigung anzusehen ist. Es spielt z.B. eine Rolle, wie der übliche Umgangston in dem Betrieb oder der Brache ist und auch die Gesprächssituation kann Berücksichtigung finden.

Zwar hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes). Jedoch kann er sich hierauf nicht erfolgreich berufen, wenn er den Arbeitgeber grob beleidigt hat und dies nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Arbeitgeber bedeutet.

Dies kann bei einer Bezeichnung von Arbeitgebern als „soziale Arschlöcher“ gegeben sein. Nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein stellt dies eine gezielte ehrverletzende, durch nichts gerechtfertigte Beschimpfung dar.

Eine vorherige Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts in dem konkret zu entscheidenden Fall nicht erforderlich. Eine Affektsituation habe auch nicht vorgelegen.

Im Rahmen der sog. Interessenabwägung hat das Gericht dem Arbeitnehmer zwar die lange Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren zu Gute gehalten. Gleichwohl führte es gegen den Arbeitnehmer an, dass dieser sich nach wie vor nicht bei dem Arbeitgeber entschuldigt hatte. Der Arbeitgeber hatte nämlich vor dem Ausspruch der Kündigung noch drei Tage abgewartet hatte, ob der Arbeitnehmer sich nicht vielleicht doch noch entschuldigt. Vor diesem Hintergrund war das Gericht der Auffassung, dass es für den Arbeitgeber nicht zumutbar war die lange Kündigungsfrist abzuwarten. Schließlich handelte es sich um einen kleinen Familienbetrieb, in dem man sich nicht gegenseitig ausweichen konnte und bei dem eine größere Emotionale Nähe bestehe, als in einem Großbetrieb.

Der Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers hatte daher keinen Erfolg.

Arbeitnehmern ist daher grundsätzlich anzuraten, sich nicht zu groben Beleidigungen des Arbeitgebers hinreißen zu lassen, mögen die Gemüter auch noch so erhitzt sein.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema fristlose Kündigung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg. Rufen Sie uns einfach an!