Abwicklungsvertrag

Ein Arbeitsrechtsanwalt in Hamburg hat immer mal wieder mit Arbeitnehmern zu tun, die einen sogenannten Abwicklungsvertrag von Ihrem Chef erhalten haben.

In einem Abwicklungsvertrag klären Arbeitgeber und Arbeitnehmer Fragen, die mit einer Kündigung im Zusammenhang stehen.

Gelegentlich kommt es bei der Unterscheidung von Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag zu Verwechselungen. Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag liegt bei einem Abwicklungsvertrag schon eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schließen also erst nach einer Kündigung den Abwicklungsvertrag.

In so einem Abwicklungsvertrag regeln der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer häufig, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Dafür soll sich dann der Arbeitnehmer in dem Abwicklungsvertrag verpflichten, keine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Als Arbeitnehmer müssen Sie bei einem Abwicklungsvertrag jedoch immer im Blick haben, dass eine sog. Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit droht. Das bedeutet, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich für zwölf Wochen ruht, wenn Sie keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Abwicklungsvertrages haben.

Bei einem Abwicklungsvertrag ist es daher oft sinnvoll, diesen nicht abzuschließen, sondern stattdessen mit einem Arbeitsrechtsanwalt an Ihrer Seite den Weg einer Kündigungsschutzklage zu gehen. In einem Kündigungsschutzprozess kann der Anwalt dann mit dem Arbeitgeber meist einen gerichtlichen Vergleich schließen, der dann grundsätzlich keine Sperrzeit nach sich zieht.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Abwicklungsvertrag haben sollten, steht Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen gerne zur Seite.