In dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg ging es um die Frage, ob ein Schlag auf den Po und ein widerwilliges Festhalten einer Kollegin im Rahmen einer Betriebsfeier eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit dem Jahre 2023 bei seinem Arbeitgeber als Standtortakquisiteur im Außendienst beschäftigt war. Er war bereits einmal wegen eines unflätigen Verhaltens abgemahnt worden.
Während einer Betriebsfeier, die in einem Zoo stattfand, schlug der Arbeitnehmer einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. DIe Kollegin stieß in weg. Daraufhin zog er sie an sich heran und sagte zu ihr, sie solle das als Kompliment betrachten.
Der Arbeitgeber Kündigte dem Außendienstmitarbeiter daraufhin fristlos. Dieser legte wiederum gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg ein.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Außendienstmitarbeiter seine Kollegin auf der Betirebsfeier sexuell belästigt hatte. Sein Spruch, die Kollegin solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, wertete das Gericht dahingehend, dass es eine sexuell bestimmte Motivation erkennen lasse. Des Weiteren stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen Eingriff in ihre Freiheit dar, der nicht hinnehmbar ist.
SOmit gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass es einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, wenn ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po gibt und diese gegen ihren erkennbaren Willen an sich zieht.