Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 08.12.2022 (Az.: 6 AZR 31/22) über die Frage entschieden inwiefern der nahe Renteneintritt als Entscheidungskriterium im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung von dem Arbeitgeber berücksichtigt werden muss.
Hier hatte eine im Jahre 1957 geborene Frau geklagt. Sie stand zusammen mit insgesamt 61 von 400 Beschäftigten auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer. Der beklagte Insolvenzverwalter entgegnete auf die Klage der Frau, dass sie die Möglichkeit habe, eine Altersrente für besonders langjährig beschäftigte zu beziehen, und das zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Vergleich sei sie daher sozial am wenigsten schutzwürdig.
Die Frau hatte vor der ersten und zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 152/21) mit ihrer Klage Erfolg. Das BAG hat allerdings anders entschieden. Es sei an dieser Stelle zwar grundsätzlich richtig, dass die Schutzwürdigkeit mit steigendem Alter zunehme, insbesondere mit Blick auf schlechterer Arbeitsmarktchancen. Die Schutzwürdigkeit wegen des Alters könne aber auch wieder sinken. So etwa, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Rente beziehen könnte.
Die Kündigungsschutzklage der Frau hatte somit vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Im Ergebnis macht dieses Urteil deutlich, dass dem Arbeitsgeber bei betreibsbedingten Kündigungen hinsichltich der Sozialauswahl ein Entscheidungsspielraum verbleibt, innerhalb dessen abzuwägen ist.