In dem Bechluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.02.2024 ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber die Kosten einer mehrtätigen Schulung zum Betriebsverfassungsrecht übernehmen muss, obwohl hierzu auch ein Webinar hätte besucht werden können.
In vorliegendem Fall geht es um zwei Personalräte einer Fluggesellschaft. Bei dieser Fluggesellschaft ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, dessen Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet.
Ende August 2021 entsandte die Personalvertretung zwei ihrer Personalräte zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung (Betriebsverfassungsrecht I) nach Potsdam. Die Arbeitgeberin war mit der Übernahme der entstandenen Kosten nicht einverstanden. Sie zahlte zunächst weder die Seminargebühr, noch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Zur Begründung führte die Arbeitgeberin an, die Personalräte hätten bei dem Anbieter auch ein zeit- und inhaltsgleiches Webinar besuchen können.
Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wandten sich die Personalräte an das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Arbeitgeberin sowohl die Kosten für das Präsenzseminar, als auch die Kosten für Übernachtung und Verpflegung zu tragen hat (ArbG Düsseldorf, Bechluss vom 17.11.2021, Az.: 10 BV 126/21). Der Arbeitgeber akzeptierte daraufhin die Seminarkosten, die schließlich auch bei einem Webinar angefallen wären, sah es aber trotzdem nicht ein auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen, da solche bei einem Webinar ja nicht anfallen würden So landete die Angelegenheit beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 8 TaBV 59/21). Das LAG entschied aber erneut gegen die Arbeitgeberin.
Daher wandte sich die Arbeitgeberin schließlich an das BAG.
Das BAG entschied nun folgendermaßen: Die Personalräte haben, wie die Betriebsräte auch, einen Spielraum bei der Schulungsauswahl, insbesondere auch bezüglich des Formats der Schulung. Grundsätzlich widerspreche diesem Beurteilungsspielraum auch nicht, dass durch die Teilnahme einer Schulung in Präsenz durch Verpflegung und Unterbringung regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einer Schulung via Webinar.
Die Arbeitgeberin hat somit auch die Kosten für Verpflegung- und Unterbringung zu tragen.