Darf ein Kirchenmusiker wegen Verpassens einer Trauerfeier außerordentlich gekündigt werden?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck zu einem Kirchenmusiker informieren, der eine Trauerfeier verpasste und daher eine Kündigung erhielt. (Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.06.2023, Az. 1 Ca 323 öD/23)

In der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck ging es um die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers, der eine Trauerfeier verpasst hatte.

Der Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren in der Kirchengemeinde als Kirchenmusiker beschäftigt. Da er so lange bei der Kirchengemeinde beschäftigt war, konnte er nach einer Regelung nicht mehr ordentlich gekündigt werden.

Schon im Jahre 2022 hatte der Kirchenmusiker von seinem Arbeitgeber drei Abmahnungen.

Im Dezember 2022 sagte der Kirchenmusiker gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer Trauerfeier zu, welche vier Tage später stattfinden sollte. Noch am selben Tag sprch der Pastor der Geminde dem Kirchenmusiker auf dessen Anrufbeantworter welche Lieder dieser auf der Trauerfeier spielen sollte.

Am Tag der Trauerfeier erschien dann der Kirchenmusiker nicht zur Trauerfeier und war auch telefonisch nicht zu erreichen. Der Pastor hinterließ noch eine Rückrufbitte, der Kirchenmusiker meldete sich jedoch nicht.

Erst drei Tage später meldete sich der Kirchenmusiker per E-Mail zurück. Er begründete sein Fehlen auf der Trauerfeier damit, dass er sich in einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusikal befunden habe.

Die Kirchengemeinde ging von einem vorsätzlichen (Fehl-)Verhalten des Kirchenmusikers aus und kündigte ihn daher außerordentlich.

Der Kirchenmusiker legte hiergegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck ein.

Das Arbeitsgericht Lübeck entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Kirchenmusikers. Zur Begründung führte das Geircht an, dass es nicht davon überzeugt war, der Kirchenmusiker habe die Trauerfeier vorsätzlich verpasst. Zwar seien das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die Fehlende Erreichbarkeit und auch das Verhalten des Kirchenmusikers im Nachhinein gravierende Vertragsverstöße, jedoch würden diese ohne eine vorherige thematisch einschlägige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausreichen. Die gegenüber dem Kirchenmusiker ausgesprochenen Abmahnungen bezogen sich jedoch auf völlig andere Themen und konnten deshalb nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden.

Die Kirchengemeinde musste den Kirchenmusiker daher weiterbeschäftigen.