Darf einer Polizeiärztin gekündigt werden, weil sie öffentlich die Corona-Politik kritisiert?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) in Corona-Zeiten (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 10 Sa 66/21) informieren.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat in seinem Urteil vom 02.02.2022 über die Frage entschieden, ob einer Polizeiärztin gekündigt werden darf, die sich öffentlich kritisch zu der Corona-Politik äußert.

Der Polizeiärztin wurde vorliegend vorgeworfen, das Infektionsschutzgesetzt mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten gleichgesetzt. Im Detail hatte sie in einer kostenlosen Sonntagszeitung im Herbst 2020 eine Kleinanzeige mit dem Titel „Infektionsschutzgesetz-Ermächtigungsgesetz“ unter ihrem Namen veröffentlicht. Es wird darin unter Anderem das Stichwort „Zwangsimpfung“, mit dem Verweis auf eine Demonstration gegen das Infektionsschutzgesetz vor dem Bundestag, aufgeführt.

Dies gefiel dem Arbeitger, dem Land Baden-Württemberg, gar nicht.

Der Polizeiärztin wurde daher mit der Begründung fehlender Eignung für die Tätigkeit als Polizeiärztin von dem Land Baden-Württemberg ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Polizeiärztin habe arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Durch die Kleinanzeige in der Zeitschrift habe sie die Treuepflicht, den Staat, die Verfassung und die staatlichen Organe nicht verächtlich zu machen, nicht eingehalten.

Gegen die Kündigung legte die Polizeiärztin eine Kündigungsschutzklage ein.

Allerdings hat das Arbeitsgericht Freiburg diese Klage mit Urteil vom 05.08.2021 (Az.: 5 Ca 64/21) schon in erster Instanz abgewiesen. Als im öffentlichen Dienst angestellte Polizeiärztin habe sie eine gesteigerte Treuepflicht. Mit bewusster Bezugnahme auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 habe sie Staatsorgane verächtlich gemacht und diese Treuepflicht verletzt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stimmte dieser Auffassung im Berufungsverfahren zu und ließ eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Insbesondere begründete es seine Entscheidung damit, dass die Polizeiärztin gegen ihre Pflicht verstoßen habe, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes zu bekennen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter.Rufen Sie uns gerne an!