Diskriminierende Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen – Schadensersatz?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) zum Thema Diskriminierung Bewerbungen über Ebay-Kleinanzeigen (Urteil vom 21.06.2022, Az.: 2 Sa 21/22) informieren.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste sich in seinem Urteil vom 21.06.2022 (Aktenzeichen 2 Sa 21/22) mit der Frage beschäftigen, ob einem Arbeitnehmer, der sich über Ebay-Kleinanzeigen um eine Arbeitsstelle bewirbt, ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er dabei wegen seines Geschlechts diskriminiert wird.

Der Kläger war ein gelernter Industirekaufmann, der ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen absolvierte und auf der Suche nach einer Stelle war.

Auf der Arbeitgeberseite war ein familiengeführter Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern. Dort wurde jemand für Sekretariatstätigkeiten gesucht. Für diesen Betrieb stellte daher der Bruder des Geschäftsführers, der im Werkstattbereich arbeitete, eine Anzeige auf dem Internetportal Ebay-Kleinanzeigen auf.

Die Anzeige lautete auszugsweise:

Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. Standort:…

Über die Chat-Funktion bei Ebay-Kleinanzeigen entwickelte sich ein Gespräch zwischen dem Industriekaufmann und dem Betrieb, wobei der Betrieb deutlich äußerte, dass eine Dame als Sekretärin gesucht sei. Darüber beschwerte sich der Industriekaufmann. Er fühlte sich wegen seines Geschlechts diskriminiert.

Der Industriekaufmann klagte daher schließlich vor dem Arbeitsgericht Elmshorn auf eine Entschädigung für die Diskriminierung. Dabei berief er sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches auch als das „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Industriekaufmanns jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Kläger gar nicht „Bewerber“ im Sinne des § 6 AGG, der persönliche Anwendungsbereich des AGG sei nicht eröffnet.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts legte der Industiekaufmann eine Berufung beim LAG Schleswig-Holstein ein – und gewann!

Das LAG entschied zu seinen Gunsten, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung hat.

Das LAG führte dabei u.a. aus, dass auch Bewerber unter das AGG fallen und dass sich der Betrieb das Verhalten des Bruders des Geschäftsführers zurechnen lassen muss. Dadurch, dass der Betrieb eine Stellenausschreibung bei Ebay-Kleinanzeigen geschaltet und der Industriekaufmann darauf geantwortet und ausdrücklich erklärt hat, er bewerbe sich auf die Stelle, ist ein digitales Bewerbungsschreiben zugegangen. Die Beklagte – der Betrieb – habe sich selbst für eine Ausschreibung auf dem Internetportal Ebay-Kleinanzeigen entschieden, daher musste sie damit rechnen, dass Bewerbungen über den Antwortbutton von EBay-Kleinanzeigen erfolgen. Mit der Aussage gegenüber dem Kläger, dass die Beklagte nur eine Frau als Sekretärin einstellen wolle, hat die Beklagte eine Geschlechtsdiskriminierung begangen, da sie den Kläger wegen seines männlichen Geschlechts abgelehnt hat.

Das LAG ging zudem davon aus, dass der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte, sich also nur beworben hatte, um letztlich eine Entschädigung zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass dem Kläger gemäß § 15 Abs.2 AGG eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zusteht.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!