Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Immer wieder Fragen Mitglieder eines Betriebsrates Anwälte für Arbeitsrecht danach, wie es denn um ihre Freistellung von der Arbeit für ihre Betriebsratstätigkeit aussieht.

Dazu lässt sich folgendes festhalten. Mitglieder eines Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Dafür können Betriebsratsmitglieder nach § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er sie ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Dies gilt zumindest wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben (z.B. für die Zeit von Betriebsratssitzungen) erforderlich ist.

Wenn aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit durchzuführen ist, hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich dafür Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Entsprechendes gilt dies auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, welche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Über diese Befreiungen von Betriebsratsmitgliedern hinaus, gibt es auch noch eine generelle Befreiung von der Arbeitspflicht für manche Betriebsratsmitglieder (freigestellte Betriebsratsmitglieder). Solche freigestellten Betriebsratsmitglieder brauchen dann keinen konkreten Nachweis der Erforderlichkeit der Befreiung von der beruflichen Tätigkeit. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht z.B. in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern die entsprechende Freistellung von einem Betriebsratsmitglied vor.

Wenn Sie als Betriebsratsmitglied Fragen rund um das Thema Freistellung haben sollten, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Gerne helfen wir Ihnen weiter.