Fristlose Kündigung wegen Coronaselfie?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen interessanten Kündigungsfall in Corona-Zeiten informieren. Das Arbeitsgericht Osnabrück musste sich mit der Fragestellung befassen, ob ein so genanntes Corona-Selfie eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. (Vergleich Arbeitsgericht Osnabrück, Az.: 2 Ca 143/20)

Ein seit ungefähr 2 Jahren im Betrieb arbeitender Arbeitnehmer hatte sich in einen Scherz erlaubt: Um sich über ein Versammlungs- und Kontaktverbot lustig zu machen, schoss er ein Selfie von sich und mehreren Männern in engem Kreis kartenspielend auf dem Boden sitzend. Das Selfie verschickte er dann über den Messenger-Dienst WhatsApp. Unter das Bild schrieb er dabei „Quarantäne bei mir“ und fügte dann noch ein Smiley hinzu.

Als der Arbeitgeber dies mitbekam, störte er sich so sehr daran, dass er eine fristlose Kündigung aussprach. Er sah in dem Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache.

Gegen diese fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer. Er legte beim Arbeitsgericht Osnabrück eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht musste sich daher mit der Frage beschäftigen, ob das – wohlgemerkt außerdienstliche – Verhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur als letztes Mittel erfolgen darf. Normaler Weise muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nämlich zunächst eine Abmahnung erteilen. In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung aber auch entbehrlich sein. So wäre in dem konkreten Fall sehr interessant gewesen, inwieweit das Verhalten des Arbeitnehmers in dessen Freizeit eine „Ausstrahlung“ auf das Arbeitsverhältnis haben kann.

Eine Entscheidung in dieser Frage musste das Gericht dann aber doch nicht treffen: Die Parteien schlossen einen Vergleich.

Damit war der Rechtsstreit erledigt. Die interessante Frage ob ein Coronaselfie eine (fristlose) Kündigung rechtfertigen kann ist daher vom Arbeitsgericht Osnabrück nicht entschieden worden.

Wenn Sie Fragen rund um die Themen fristlose Kündigung und Kündigungsschutz haben, können Sie sich gerne an die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg-Barmbek wenden. Rufen Sie uns gerne an !