Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seinem Urteil vom 27.04.21 mit der Frage zu befassen, ob ein absichtliches Anhusten eines Kollegen in Corona Zeiten tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Ein Arbeitnehmer war als Jungzerspannungsmechaniker bei einem Unternehmen angestellt.
Das Unternehmen hatte nach Ausbruch der Corona-Pandemie circa Mitte März 2020 seinen internen pandemiebedingten Verhaltensplan begonnen. Die Belegschaft war über verschiedene Wege darüber informiert worden. Darin aufgeführt waren unter anderem ein Abstandhaltegebot und das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen.
Der Jungzerspanungsmechaniker soll in mehrfacher Hinsicht die Pandemieregeln „nicht ernst“ genommen haben, was er auch in verschiedenen Gesprächen signalisiert habe.
Insbesondere soll es dabei zu dem Vorfall gekommen sein, dass er einen Kollegen mit einem Abstand von höchstens einer Armlänge absichtlich angehustet haben soll. Danach habe er dem Kollegen gegenüber sinngemäß geäußert, er hoffe, dass dieser Corona bekäme.
Schließlich kündigte das Unternehmen dem Jungzerspanungsmechaniker Anfang April 2020 fristlos.
Der Jungzerspanungsmechaniker legte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Die Sache landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Solingen und schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
In dem Verfahren trug der Jungzerspanungsmechaniker vor, dass er an besagtem Tag einen Hustenreiz verspürt habe und spontan hätte husten müssen. Den angemessenen Abstand habe er dabei aber dennoch eingehalten. Der Kollege habe sich dadurch belästigt gefühlt, woraufhin er ihm entgegnet habe, dass er doch „chillen möge“ und „er würde schon kein Corona bekommen“.
Nach der Beweisaufnahme hat das LAG dem Jungzerspanungsmechaniker Recht gegeben. Es gab nicht ausreichend Beweise dafür, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von dem Unternehmen geschildert. Den Verstößen gegen die Abstandsregelungen hätte nach Auffassung des Gerichts mit einer Abmahnung begegnet werden können.
Wäre der Sachverhalt allerdings so abgelaufen, wie das Unternehmen vorgetragen hat, wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, so das LAG.
Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen anhustet und äußert, er möge Corona bekommen, verletzt in erheblicher Weise die Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch eine Abmahnung wäre dann, laut LAG Düsseldorf, entbehrlich, wenn der besagte Arbeitnehmer dann auch im Übrigen verdeutlicht, dass er nicht bereit sei die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
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