Krankschreibung nach Kündigung – Kann das Gehalt gestrichen werden?


Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg möchten Sie im Folgenden über einen interessanten Kündigungsfall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren (Urteil vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21).

Das BAG musste sich mit der folgenden Frage beschäftigen: Wenn ein Arbeitnehmer direkt nach der Kündigung eine Krankschreibung genau für die Restlaufzeit vorlegt, kann dies etwa den Beweiswert des „gelben Scheins“ (der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erschüttern, so dass er keine Gehaltsfortzahlung mehr bekommt? (AU-Bescheinigung)

Eine Arbeitnehmerin arbeitete als kaufmännische Angestellte seit August 2018 in einem Unternehmen.  Am 08. Februar 2019 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Danach legte sie beim Arbeitgeber einen „gelben Schein“, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung), vor. Die AU-Bescheinigung war ebenfalls auf den 8. Februar ausgestellt. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin der Arbeitnehmerin das Gehalt für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen. Die Beweislast der AU-Bescheinigung sei erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit umfasse. Die Arbeitnehmerin sah dies nicht ein, da sie schließlich ordnungsgemäß krankgeschrieben worden sei. Sie klagte ihr Gehalt für die Zeit der Krankschreibung beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht Braunschweig gab der Arbeitnehmerin Recht. Dagegen legte der Arbeitgeber eine Berufung ein. Aber auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Arbeitnehmerin recht.


Daher wandte sich der Arbeitgeber schließlich an das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), und legte gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen Revision ein.

Das BAG entschied nun: Die zunächst vorgelegte AU-Bescheinigung ist zwar grundsätzlich das gesetzlich festgelegte Beweismittel für eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann aber durch den Arbeitgeber „erschüttert“ werden. Dazu muss der Arbeitgeber Umstände darlegen und ggfs. auch beweisen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt ihm dies, dann liegt es am Arbeitnehmer (hier also der Arbeitnehmerin) substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer sehr wohl arbeitsunfähig war. Einen solchen Beweis kann der Arbeitnehmer z.B. durch die Vernehmung des behandelnden Arztes, nach Befreiung von der Schweigepflicht, erbringen.

In vorliegendem Fall war dadurch, dass die AU-Bescheinigung genau für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses ausgestellt war, die Beweislast der AU-Bescheinigung „erschüttert“. Die Arbeitnehmerin hätte somit danach ihrerseits vortragen und ggfs. beweisen müssen, dass eben doch eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, z.B. im Wege einer Vernehmung ihres behandelnden Arztes. Da sie dies aber nicht hinreichend konkret getan hatte, wies das Bundesarbeitsgericht ihre Klage letztlich ab. Somit hatte die Revision des Arbeitgebers Erfolg.

Wenn auch Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!