Kündigung nach zwei Monaten – Wer trägt Provisionskosten?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22) informieren.

In dem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.06.2023 (Az. 1 AZR 265/22) wude die Frage behandelt, ob ein Arbeitnehmer, der bereits nach zwei Monaten wieder kündigt, die Provisionskosten seiner Vermittlung zu tragen hat.

In vorliegendem Fall schlossen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Ende März 2021 nach erfolgreicher Vermittlung durch einen Personaldienstleiser einen Arbeitsvertrag mit Beginn zum 01.05.2021. Der Arbeitgeber entrichtete dafür an den Personaldienstleister eine Vermittlungspovision in Höhe von 4.461,60 €. Vereinbart war darüber hinaus eine Zahlung von 2.230,80 € nach der Probezeit des neuen Arbeitnehmers.

Der Arbeitsvertrag, den die Parteien geschlossen hatten enthielt unter anderem eine bestimmte Regelung (§ 13 des Arbeitsvertrags), nach der der Arbeitnehmer verpflichtet war, dem Arbeitgeber die gezahlte Provision zurückzuerstatten, sofern das Arbeitsverhältnis nicht länger als 14 Monate (30.06.2022) andauern würde und aus vom Arbeitnehmer „zu vertretenen Gründen“ von ihm selbst beendet würde.

Nun kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.06.202, mithin nach bereits zwei Monaten und innerhalb der Probezeit. Der Arbeitgeber behielt daraufhin einen Teilbetrag des Gehalts in Höhe von 809,21 € ein.

Darauf klagte wiederum der Arbeitnehmer. Er machte mit seiner Klage geltend, dass die Regelung des § 13 des Arbeitsvertrages unwirksam sei und verlangte die Auszahlung der 809,21 €. Auf der anderen Seite war der beklagte Arbeitgeber der Ansicht, dass die Regelung wirksam sei und ihm daher auch ein Anspruch auf die restlichen Provisionskosten in Höhe von 3.652,39 € zustünde.

In den Vorinstanzen wurde der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben sowie die Widerklage des Arbeitgebers abgewiesen.

Nun blieb auch die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG erfolglos.

Nach dem BAG benachteilige eine solche Regelung wie der vorliegende § 13 den Arbeitnehmer unangemessen (entgegen den Geboten von „Treu und Glauben“) und sei daher nach § 307 Abs.1 S.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam. Die Konsequenz einer solchen Regelung sei die Benachteiligung des Arbeitnehmers in seiner freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs.1 S.1 Grundgesetz). Eine solche Beeinträchtigung sei auch nicht durch die Interessen des beklagten Arbeitgebers gerechtfertigt.

Im Grundsatz hat der Arbeitgeber das Risiko für nicht rentierte finanzielle Aufwendungen hinsichtlich der Personalbeschaffung zu tragen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!