Kündigungsschutz für Betriebsräte
Gerne stehen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft bei, wenn Sie als Betriebsratsmitglied Fragen zum Thema Kündigungsschutz haben und natürlich auch dann, wenn Sie vielleicht sogar eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Arbeitsrechtsanwalt für Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder werden im Arbeitsrecht besonders geschützt. Nach der Vorschrift des § 15 KSchG können sie nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen gekündigt werden. Dieser besondere Schutz für Betriebsräte ist auch nötig, damit Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne Angst davor haben zu müssen, wegen den gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber Ihren Job zu verlieren.
Demnach ist grundsätzlich die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
Auch nach der Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds innerhalb von 6 Monaten (jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechnen. (Letzteres gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht)
Wenn Sie als Betriebsratsmitglied Fragen zum Thema Kündigungsschutz haben, oder sonstige arbeitsrechtliche Probleme haben, helfen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft gerne weiter.