Personenbedingte Kündigung

Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten? Für den Fall, dass Sie wissen möchten, was dies bedeutet, was Sie ggfs. dagegen tun können und wie Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen kann, haben wir im Folgenden für Sie eine kurze Übersicht erstellt.

Personenbedingte Kündigung – Was versteht man darunter?

Soweit Ihr Arbeitsverhältnis unter das sog. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, braucht Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund aus dem KSchG, wenn er Sie kündigen möchte. Immer wieder wird dabei von Arbeitgebern auch der Kündigungsgrund der „personenbedingten Kündigung“ herangezogen. Das ist eine Kündigung, bei der sich der Arbeitgeber auf persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers beruft, welche einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der in der Praxis wichtigste Fall einer personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Was sind personenbedingte Gründe?

Der Kündigungsgrund „personenbedingte Gründe“ liegt vor bei einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder vertraglicher Interessen aufgrund unverschuldeter, persönlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers (so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.1988, Az.: 2 AZR 682/87). Dies meint, dass der Arbeitnehmer wegen seiner persönlichen Eigenschaften seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht (mehr) vertragsgemäß erfüllen kann und dadurch betriebliche Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Anders als z.B. bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht es bei der personenbedingten Kündigung nicht um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Vielmehr geht es bei der personenbedingten Kündigung gerade um ein nicht steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Es liegt also keine schuldhafte Arbeitsvertragsverletzung vor. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer will vielleicht seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen, er kann aber nicht.

Beispiele für personenbedingte Gründe:

  • Alkoholsucht des Arbeitnehmers
  • fehlende Berufsausübungserlaubnis des Arbeitnehmers (z.B. fehlt dem Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis oder ein Führerschein, welchen er für die Arbeit benötigt)
  • Krankheit des Arbeitnehmers (z.B. häufige Kurzerkrankungen, lang andauernde Erkrankungen, krankheitsbedingte Minderleistung oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit)
  • Der Arbeitnehmer verweigert seine Arbeitsleistung aus Gewissensgründen

Voraussetzungen einer personendingten Kündigung

Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber trotz Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einem Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung aussprechen kann:

  • Zunächst muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund seiner/ihrer persönlichen Eigenschaften nicht (mehr) in der Lage sein, seinen/ihren arbeitsvertraglichen nachzukommen. Eine personenbedingte Kündigung darf nicht dazu dienen, den Arbeitnehmer zu „bestrafen“. Auch sind Eignungsmängel des Arbeitnehmers in der Vergangenheit grundsätzlich nicht geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr ist eine so genannte negative Prognose erforderlich. Das bedeutet, dass (auch) zukünftig, das Austauschverhältnis von Arbeitgber und Arbeitnehmer gestört sein wird, weil der Arbeitnehmer nicht (mehr) zur vertragsgemäßen Leistung fähig sein wird aufgrund fehlender oder entfallener Eignung.
  • Hinzukommen muss grundsätzlich auch eine „erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen des Arbeitgebers“ durch die zur Kündigung herangezogenen Umstände. Darunter versteht man etwa Störungen des Betriebsablaufs (z.B. Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer) oder auch die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers etwa durch Entgeltfortzahlungen.
  • Des Weiteren darf keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder Unternehmen bestehen bei dem sich die mangelde Eignung nicht (auch) bemerkbar machen würde. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Beendigungskündigung aufgrund des so genannten „Ultima-ratio-Prinzips“ nur das letzte Mittel sein darf, schließlich hängt die üblicher Weise wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz ab. Im Rahmen einer personenbedingten Kündigung kommt der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz (oder auf dem selben Arbeitsplatz mit veränderten Bedingungen) eine besondere Bedeutung zu.
  • Schließlich muss bei einer personenbedingten Kündigung – wie bei anderen Kündigungen auch – eine so genannte Interessenabwägung stattfinden. Das bedeutet, das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen muss. Die betrieblichen Beeinträchtigungen müssen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen. Mit anderen Worten: Dem Arbeitgeber ist es nicht mehr zumutbar das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Berücksichtigt werden kann dabei z.B. wie lange und wie genau das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlaufen ist.

Muss vor einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen worden sein?

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber vor einer personenbedingten Kündigung keine Abmahnung aussprechen. Dies hat seinen Grund darin, dass es bei einer personenbedingten Kündigung gerde nicht um ein steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers geht. Eine Abmahnung ist daher normalerweise nur bei einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich, wo es ja gerade um ein (schuldhaftes) Verhalten des Arbeitnehmers geht. Bei einer personenbedingten Kündigung gibt es normalerweise ganz einfach keine Plichtverletzung, welche abgemahnt werden könnte.

Ausnahmsweise soll aber auch bei einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn eine Arbeitsvertragsstörung, welche ihren Grund in den Eigenschaften des Arbeitnehmers hat, durch ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers beseitigt werden kann. Dies soll etwa bei behebbaren Eignungsmängeln der Fall sein. Ein Abmahnung könnte aus arbeitgebersicht etwa dann sinnvoll sein, well ein alkoholkranker Arbeitnehmer dauerhaft keine Therapie machen will.

Was können Sie gegen eine personenbedingte Kündigung tun?

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, dann haben die Möglichkeit sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Sie können gegen die peronenbedingte Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Achten Sie aber darauf, dass Sie ab dem Zugang der Kündigung grundsätzlich nur drei Wochen Zeit haben, um die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Hier kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht behilflich sein.

Wenn Sie Fragen rund das Thema personenbedingte Kündigung und Kündigungsschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft. Rufen Sie uns einfach an unter der 040 78801830!