Kündigungsfrist

Manchmal kommen Mandanten zu den Kündigungsschutzanwälten Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft, weil sie von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben und nun wissen möchten, on bei ihnen überhaupt die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

Wo finde ich Kündigungsfristen?

Regelungen zu Kündigungsfristen können Sie zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag finden. Schauen Sie einmal hinein! Kündigungsfristen können sich aber z.B. auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Die in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen sind häufig länger als die Kündigungsfristen, die sich aus dem Gesetz ergeben. Gesetzliche Regelungen zu Kündigungsfristen finden sich etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche Kündigungsfristen sieht das BGB vor?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 622 BGB Regelungen zu Kündigungsfristen vor, die z.B. dann gelten können, wenn sich keine anderen Regelungen aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

§ 622 Abs. 2 BGB besagt:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 622 Abs. 4 BGB sagt:

Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

§ 622 Abs. 5 BGB sagt:

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

§ 622 Abs. 6 BGB sagt:

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Wenn Sie Fragen rund zu den Themen Kündigungsfrist und Kündigungsschutzklage haben, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Rufen Sie uns einfach an unter der Nummer 040 7880 1830 – die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft.