Lockdown wegen Corona – kein Lohn für Arbeitnehmer?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Corona-Zeiten (Urteil vom 13.10.2021, Az.: 25 AZR 211/21) informieren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dem Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 25 AZR 211/21) über die Frage entschieden, ob ein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsaufalls bei einem staatlich verfügten „Lockdown“ trägt und verpflichtet ist, den Arbeitnehmern weiter Lohn zu zahlen.

Im zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und hatte eine Filiale in Bremen. Eine Arbeitnehmerin war in dieser Filiale seit 2019 geringfügig beschäftigt. Am 23.März 2020 erging die „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen. Das Geschäft war daraufhin im April 2020 geschlossen.

Die Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.


Sie reicht daraufhin beim Arbeitsgericht Verden Klage auf  Zahlung des Gehalts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ein. Nach ihrer Auffassung hatte die Arbeitgeberin das Risiko der Schließung des Betriebes (das sog. „Betriebsrisiko“) zu tragen. Die Arbeitgeberin war hingegen der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung unter das allgemeine Lebensrisiko fielen und von allen gleichermaßen zu tragen seien.

Das Arbeitsgericht Verden und auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Arbeitnehmerin Recht. Daher wandte sich die Arbeitgeberin mit einer Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG entschied nun: In einem solchen Fall realisiert sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Vielmehr ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, welche die Gesellschaft insgesamt treffe.

Damit ist es eine Angelegenheit des Staates, gegebenenfalls für einen Ausgleich der Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstandenen finanziellen Nachteile zu sorgen.

Eine Zahlungspflicht der Arbeitgeberin besteht damit nicht.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!