Mindestspielzahl wegen Pandemie nicht erfüllt – keine Vertragsverlängerung?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 24.05.2023, Az.: 7 169/22) informieren.

Fussballprofis und Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24.05.2023 (Az.: 7 AZR 169/22) über die Frage entschieden, ob ein Fußballprofi einen Anspruch auf Vertragsverlängerung habe, wenn er die vertraglich festgesetze Mindestanzahl an Spieleinsätzen aufgrund der coronabedingt verkürzten Spielzeit nicht absoliert hat.

Ein Fußballprofi aus der Regionalliga Südwest war der Ansicht, sein Vertrag müsse verlängert werden, obwohl er nicht auf die vertraglich festgelegte Mindesspielanzahl gekommen sei.

Dieser Fußballprofi hatte im August 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler für die Zeit von 01.09.2019 bis 30.06.2020 mit dem Arbeitgeber geschlossen. Es wurde vertraglich festgehalten, dass dieser Vertrag verlängert würde, wenn er auf mindestents 15 Spieleinsätze von mindestens 45 Minuten käme. Bis Februar 2019 erreichte er 12 Einsätze, ab Mitte Mai 2020 fand pandemiebedingt kein Spiel statt. Am 26.05.2020 wurde schließlich die Saison pandemiebedingt frühzeitig beendet.

Schließlich klagte der Fußballprofi. Aufgrund der verkürzten Spielzeit und ausgefallenen Spiele während der Corona-Pandemie habe er nicht die Chance gehabt, die ausreichende Anzahl an Spielen zu erreichen. Wenn die Parteien außerdem das frühzeitige Spielende hätten voraussehen können, wäre die Mindesanzahl ohnehin reduziert bzw. die Verlängerungsklausel entsprechend angepasst worden.

Seine Klage blieb allerdings erfolglos (in den Vorinstanzen und in der Revision beim BAG).

Das BAG argumentierte folgendermaßen: Die absolute Mindestanzahl an Spieleinsätzen, auf die ein Spieler in einer Saison kommen muss, sei eine im Arbeitsvertrag festgelegte Bedingung. Die Vertragsverlängerung sei mithin an diese Mindestanzahl gebunden. Eine Korrektur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Anpassung bezüglich einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB ) könne hinsichtlich der Unvorhersehbarkeit der Pandemie und ihrer Folgen, insbesondere der ausgefallenen Spiele, nicht vorgenommen werden.

Für diese Entscheidung komme es letztlich nicht darauf an, ob die Verlängerungsklausel wirksam sei.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!