Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds?


Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über einen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Entgelterhöhungen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern informieren (Beschluss des BAG vom 26.11.2024, Az.: 1 ABR 12/23).

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In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Betriebsrat bei einer Entgelterhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder mitzubestimmen hat.

Die Arbeitgeberin unterhält in Leipzig zwei Autohäuser. Bei ihr ist ein Betriebsrat errichtet worden, regelmäßig sind in dem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Ein Arbeitnehmer, der selbst freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats ist, hatte im Jahre 2021 erfolgreich ein Assessment Center („Führungskräftepotential“) durchlaufen. Daraufhin vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags.

Hierzu meinte der Betriebsrat, ihm stehe ein Mitbeurteilungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens gemäß § 101 BetrVG hat er seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht und das Sächsische Landesarbeitsgericht hatten dem Betriebsrat Recht gegeben. Sie hatten dem Arbeitgeber aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Dagegen legte die Arbeitgeberin eine Rechtsbeschwerde vor dem BAG ein.

Das BAG gab nun der Arbeitgeberin Recht: Dem Betriebsrat steht kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu, wenn es um die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds geht. Zur Begründung führte das BAG an, dass § 99 BetrVG eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vorsieht. Diese besteht bei der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Dagegen erfolgt bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG keine solche EInordnung. Vielmehr erfolgt in dieser Situation eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds entweder der entsprechenden betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitgleid nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns gerne an!